Zu Ihrem
Schutz
Gebäudeversicherung
Die SGV versichert alle Gebäude im Kanton gegen Feuer und Elementarschäden.
Die SGV versichert alle Gebäude im Kanton gegen Feuer und Elementarschäden.
Dabei bezahlen sie keinen Selbstbehalt. Liegt der Zustandswert des Gebäudes unter 50 Prozent des Neuwertes, wird das Objekt zum Zeitwert versichert. Zu den Kernaufgaben der SGV gehört auch die Schadensverhinderung durch Prävention.
Wenn ein Ereignis eingetreten ist, sollten Versicherte nichts unternehmen, bevor der Schadenexperte der SGV die Höhe des Schadens festgestellt hat. Ausgenommen sind Notmassnahmen, die weiteren Schaden verhüten helfen oder für die Sicherheit unabdingbar sind. Auch sollten Sie den Schaden bei Ihrer Hausrats- und Betriebsversicherung anmelden.
Versicherungswert und Verkehrswert sind grundverschiedene Dinge. Ersterer entspricht den Wiederaufbaukosten eines Gebäudes am gleichen Standort in gleicher Grösse. Letzterer orientiert sich am Markt. Er berücksichtigt Angebot und Nachfrage und kann deshalb unter- oder oberhalb des Versicherungswertes liegen.
Versichert sind alle Schäden, die durch Feuer, Rauch und Hitze entstehen, inklusive Explosionen, Blitzschlag, elektrische Überspannung.
Nicht versichert sind Feuer-, Rauch- und Hitzeschäden, die beim normalen Gebrauch des versicherten Gutes oder durch Abnützung entstanden sind. Auch ohne Brand oder Feuer
entstandene «Sengschäden» – durch glimmende Zigarettenasche, glühende Kohlestücke oder Wunderkerzen – sind nicht gedeckt.
Wenn ein Ereignis eingetreten ist, sollten Versicherte nichts unternehmen, bevor der Experte der SGV die Höhe des Schadens festgestellt hat. Ausgenommen sind Notmassnahmen, die weiteren Schaden verhüten helfen oder für die Sicherheit unabdingbar sind. Auch sollten Sie den Schaden bei Ihrer Hausrats- und Betriebsversicherung anmelden.
Versichert sind alle Schäden, die entstehen, wenn Wasser nicht schnell genug abfliesst und daher oberirdisch durch Fenster, Türen, Lichtschächte etc. in Gebäude eindringt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Leitungsbruch oder Kanalisationsrückstau sowie das blosse Eindringen von Wasser durch undichte Wände, Decken, Fenster, Türen, Dächer entstehen.
Bei einem Schadenereignis kann mit den Räumungs- und Trocknungsmassnahmen sofort begonnen werden (falls nötig Austrocknungsfirma beiziehen). Markieren Sie den Wasserstand, dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos, pumpen Sie das Wasser ab und lassen Sie die elektrischen Installationen überprüfen. Schreiben Sie auch Ihren eigenen Arbeitsaufwand möglichst detailliert auf, schauen Sie sich nach möglichen Handwerkern um und holen Sie Offerten ein.
Bitte warten Sie mit dem Herausreissen von Böden, Schränken usw. und entsorgen Sie keine elektrischen Geräte, bis ein Schadenexperte der SGV die Zustimmung erteilt hat. Für Schäden, die behoben werden, bevor eine Kostengutsprache erfolgte, besteht keine Leistungspflicht. Veränderungen, welche die Schadenermittlung erschweren, dürfen nicht vorgenommen werden.
Versichert sind Schäden durch Stürme, die mit elementarer Naturgewalt plötzlich, unwiderstehlich und mit einer Windgeschwindigkeit von mehr als 63 km/h (während 10 Minuten) oder mit Böenspitzen von mindestens 100 km/h hereinbrechen, so dass gleichzeitig mehrere Gebäude allenfalls an verschiedenen Orten betroffen sind. Typische Sturmschäden sind Ziegel, die vom Dach gehoben werden, abgebrochene Äste, umgeworfene Gartenmöbel, usw.
Als versicherte Hagelschäden gelten verbeulte Lamellenstoren, aufgeplatzte Fassaden, durchlöcherte Lichtkuppeln, usw. Auch wenn Regenwasser durch eine verletzte Gebäudehülle oder wegen eines durch Hagelkörner verstopften Wasserablaufs in das Gebäude eintritt, kommt die SGV für die Schäden auf. Für nur im Aussehen beeinträchtigte Gebäudeteile werden keine Versicherungsleistungen übernommen.
Nicht versichert sind Arealschäden (Bepflanzungen, Bäume), Gartenlampen, Gartencheminée, Zäune sowie Schäden am Gartenmobiliar (z.B. Sonnenschirme, ausgefahrene Sonnenstoren).
Hat ein Gebäude Schaden genommen, können kleinere Reparaturen am Dach sofort vorgenommen werden. Massnahmen zur Verhütung weiterer Schäden – z.B. Abdecken mit Blachen – sollten sofort ergriffen werden. Dokumentieren Sie den Schaden mit 2 bis 3 Fotos. Organisieren Sie Handwerker und holen Sie Offerten ein. Hagelschäden werden in der Regel erst besichtigt, wenn diese vorliegen.
Versichert sind Schäden, die durch einen plötzlich, unwiderstehlich und mit elementarer Naturgewalt hereinbrechendes Erd- und Felsrutsch sowie durch Steinschlag entstanden sind. Beachten Sie bitte, dass Schäden infolge permanenter, langsam fortschreitender Rutschungen nicht versichert sind.
Bevor im Schadenfall eine Einschätzung durch den Schadenexperten vorliegt, dürfen nur Veränderungen aus Sicherheitsgründen oder zur Verhütung weiterer Schäden vorgenommen werden.
Versichert sind Schäden durch Schneelast und rutschenden Schnee auf Dächern. Nach allgemein gültigen Normen kann im Kanton Solothurn erst ab etwa 1 Meter Schneehöhe von Schneelast gesprochen werden.
Bevor im Schadenfall eine Einschätzung durch den Schadenexperten vorliegt, dürfen nur Veränderungen aus Sicherheitsgründen oder zur Verhütung weiterer Schäden vorgenommen werden.
Erdbebenschäden sind grundsätzlich nicht gedeckt. Aber die SGV hat zusammen mit anderen kantonalen Gebäudeversicherungen den Schweizerischen Pool für Erdbebendeckung eingerichtet, der aktuell CHF 2 Milliarden enthält. Bei einem Schadenereignis durch ein Beben der Stärke VII und höher (EMS 98-Skala) können begrenzte Summen aus dem Pool freiwillig an die Versicherten ausbezahlt werden. Der Selbstbehalt pro versichertes Objekt beträgt 10% des Versicherungswerts, mindestens jedoch CHF 50'000.-. Gebäudebesitzer haben keinen klagbaren Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Es besteht die Möglichkeit, sich privat gegen Erdbeben zu versichern. Interessierte holen sich dafür am besten Offerten von Privatversicherungen ein.
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