Mustersätze
Mustersatz-Tool
Hier finden Sie die Mustersätze für Ihre Verfügungen etc.
Hier finden Sie die Mustersätze für Ihre Verfügungen etc.
Wir empfehlen ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen mit einem Blitzschutzsystem vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen zu schützen. An die Erstellungskosten der Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen gewähren wir Ihnen einen Beitrag von 20 %. Für Auskünfte kontaktieren Sie den Blitzschutzexperten der SGV, Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch).
Bei diesem Projekt ist eine Stellfläche für die ADL und alle dazu notwendigen Zugangswege für die Feuerwehr zu erstellen.
Wir haben den ungefähren Standort für die Stellflächen auf beiliegenden Plan rot eingezeichnet. Bitte senden sie uns den angepassten Projektplan zur Kontrolle und Genehmigung.
Alle Breiten und Schleppkurven der notwendigen Zugangswege für die Feuerwehr sind gemäss FKS-Richtlinie zu erstellen. Wir haben die ungefähren Schleppkurven für die Zugangswege der Feuerwehrfahrzeuge auf beiliegenden Plan rot eingezeichnet.
Sie haben uns die Projektpläne der oben genannten Überbauung zukommen lassen. Wir haben die Projektpläne angeschaut. Alle geplanten Gebäude sind mehr als 11.00 m hoch. Gemäss der FKS Richtlinie gelten die geplanten Häuser als Gebäude mittlerer Höhe bis 30.00 m. Die FKS Richtlinie schreibt für diese Gebäudehöhe eine notwendige Bewegungs- bez. Stellfläche für die ADL und TLF vor.
Wir bitten sie die Standorte der Bewegungs- bez. Stellflächen pro Gebäude nach der FKS Richtlinie in ihre Projektpläne einzuzeichnen und uns die Pläne zur Kontrolle und Genehmigung zukommen zu lassen.
Sprechen Sie Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen frühzeitig mit der SGV-Abteilung Feuerwehr (032 627 97 07 oder 46 und wasserversorgung@sgvso.ch) ab.
Damit ein Zugang auf das Areal Gebäude Nr. über die „“ gewährleistet ist, muss falls das Grundstück eingezäunt wird im Zaun ein Tor oder eine Türe mit der Mindestbreite von m eingebaut werden, die Wohnüberbauung muss jederzeit und ohne Hindernisse über die gut zugänglich sein. Wir haben den ungefähren Standort für den Durchgang auf beiliegendem Plan vom rot eingezeichnet.
Feuerwehrzufahrt Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich sein.
Die notwendigen Massnahmen sind in der Richtlinie „Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen“ der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) beschrieben.
→ www.feukos.ch/de/e-paper
In der ist zusätzlich eine Stellfläche und alle dazu notwendigen Zugangswege für die Feuerwehr zu erstellen. Wir weisen die Einwohnergemeinde darauf hin, dass die jederzeit und ohne Hindernisse für die Feuerwehr gut zugänglich sein muss. Im Winter muss die vom Schnee geräumt werden. Falls die Grundstücke eingezäunt werden, muss im Zaun ein Tor oder eine Türe Breite min. m eingebaut werden, die Wohnüberbauung muss jederzeit und ohne Hindernisse über die gut zugänglich sein. Wir haben den ungefähren Standort für die Stellfläche und die Zugangswege auf beiliegenden Plänen vom rot eingezeichnet.
Das vorgesehene Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein geeigneter Löschwasserbezugsort zu erstellen.
Die Solothurnische Gebäudeversicherung verlangt einen Löschwassertank mit 50 m³ für die Feuerwehr benutzbarer Wassermenge, welcher beim Objekt im Boden zu versenken ist. Je nach Interventionszeit der Feuerwehr wird ein grösserer Löschwassertank verlangt.
Eventuelle andere geeignete Lösungen zur Erstellung der geforderten Löschwassermenge sind im Einvernehmen mit dem Fachspezialist Löschwasserversorgung (Peter Meister Tel. Direktwahl 032 627 97 46) zu treffen. Damit die SGV einen Beitrag an den Löschwasserbezugsort leistet, ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn des Löschwasserbezugsortes ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Gemäss unseren „Allgemeinen Bedingungen“ für Beiträge an Löschwasserversorgungsanlagen, muss der Hydrantenstandort einen Abstand zum nächsten Gebäude, von mindestens zweimal der Gebäudehöhe einhalten. Wir haben den neuen Hydrantenstandort angepasst (siehe Planbeilage).
Das vorgesehene Projekt (ausserhalb der Bauzone) sieht eine Wasserversorgungsanlage mit Hydranten ab dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz vor.
Damit die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) einen Beitrag an diese Wasserversorgungs-Erweiterung ausrichten kann, sind bei diesen Liegenschaften Schlauchdepotkästen zu installieren (Gemäss unserer Weisung für die Installation von Aussenlöschposten / Ausgabe 01-2011). Der Standort des Schlauchdepotkastens ist direkt neben einem geeigneten Löschwasserbezugsort (Hydrant) vorzusehen. Der Kasten muss gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Der genaue Standort legt immer die SGV fest.
Für Fragen steht Ihnen der Leiter Löschwasserversorgung (Peter Meister Tel. Direktwahl 032 627 97 46) zur Verfügung. Für die Schlauchdepotkästen ist bei der SGV mindestens 6 Wochen vor der Bestellung ein Beitragsgesuch einzureichen.
Vor Baubeginn sind der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) genaue Pläne des Bauwerks zuzustellen.
Wird ein Ansaughydrant montiert, muss dieser mit einem Storzanschluss 110 ausgerüstet sein.
Die Hydranten-, die Entnahme- und die Ansaugleitung muss mit einem Innendurchmesser
DN 100 mm (PE NW 125/102 mm, PN 16 bar) und mit Storzanschluss 110 ausgeführt werden. Ergänzend muss die Ansaugleitung so ausgeführt werden, damit die Feuerwehr parallel zur Strasse ansaugen kann.
Die Ansaughöhe bis Tankboden darf im max. 4.50 m betragen (siehe Skizzen Beilagen).
Für die Wassereinspeisung der Feuerwehr muss zusätzlich neben der Entnahmeleitung eine Befüllungsleitung mit einem Innendurchmesser mindestens DN 75 mm und mit einem Storzanschluss 75 erstellt werden. Die Füllleitung muss oberhalb des Wasserspiegels hineingezogen werden.
Die Lage des Hydranten ist vor Baubeginn mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung vor Ort festzulegen.
Für die Feuerwehrgeräte ist bei der Entnahmestelle ein Abstellplatz 4×4 m (z.B. Mergelplatz) zu erstellen.
Wenn der Schachtdeckel bodeneben verlegt wird, muss sichergestellt werden, dass keine Gülle in den Löschwassertank eindringen kann. Der Tank und der Deckel müssen so ausgeführt werden, dass Sie befahrbar sind.
Die Anschlüsse, die Füll- und Entnahme-Leitung, sowie die Entlüftung, sind gemäss den beigelegten Skizzen auszuführen.
Der Löschwassertank muss mit einer Be- und Entlüftung ausgerüstet sein. Die Dimensionierung für die Be- und Entlüftung muss so gross sein, dass mindestens 1000 l/min Löschwasser entnommen werden kann.
Der Tank sowie die Leitungen müssen auf die Frosttiefe verlegt werden (siehe Skizzen Beilagen).
Es darf unter keinen Umständen Jauche in den Löschwassertank eindringen.
Die Lage und Abmessung des Storz-Anschlusses ist mit dem zuständigen Feuerwehrkommando und der Solothurnischen Gebäudeversicherung vor Ort festzulegen.
Bei einer permanenten Wasserzuleitung in das Löschwasserbecken ist eine Überlaufleitung zu erstellen.
Der Löschwasserbehälter muss gemäss den beiliegenden Planskizzen (Variantenvorschlag) ausgeführt werden.
Die Löschwasserentnahmestelle muss bei allen Witterungsverhältnissen für die Feuerwehr immer gut zugänglich sein und an der Zufahrtsstrasse platziert werden (gemäss beiliegender Planskizze).
Weiter empfehlen wir Ihnen:
a. Eine Sickerleitung einzulegen, damit der Auftrieb nicht zu gross ist.
b. Der Tank sollte in Sand eingebettet werden.
c. Ein Mannloch für ev. Reinigungen vorzusehen.
d. Nach dem Setzen des Tankes, diesen sofort mindestens über die Hälfte mit sauberem Wasser zu füllen.
e. Den Hydranten mit „kein Trinkwasser“ zu beschriften.
Bei einer allfälligen Ausserbetriebnahme infolge Reinigung usw. muss das zuständige Feuerwehrkommando vorgängig orientiert werden.
Das Feuerwehrkommando wird aufgefordert, den Einsatzplan den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Die Entnahmestelle (ausser bei Hydranten) muss mit der Signaltafel F gekennzeichnet sein. Die Lieferung der Tafel erfolgt durch die Feuerwehr.
Die Lage des Hydranten ist vor Baubeginn mit dem zuständigen Feuerwehrkommando und der Solothurnischen Gebäudeversicherung festzulegen.
Es werden keine Beträge an die Kosten für Unterhalt, Reparatur und Betrieb gewährt.
Das Löschwasser ist der zuständigen Feuerwehr zu Übungszwecken und für einen eventuellen Ernsteinsatz, zur Verfügung zu stellen.
Die vollständige Füllung der Löschwassergrube bzw. des Löschwasserbehälters ist periodisch zu kontrollieren und jederzeit zu gewährleisten.
Die Zusicherung erfolgt unter Vorbehalt der ordentlichen Baubewilligung, sowie allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen.
Bei diesem Projekt ist eine Teil-GWP erforderlich. Zusätzlich ist ein Überflurhydrant aufzustellen. Wir haben den ungefähren Standort auf beiliegendem Plan Massstab , vom rot eingezeichnet.
Bei diesem Projekt sind zusätzlich Überflurhydranten aufzustellen. Wir haben die ungefähren Standorte auf beiliegendem Plan Massstab vom rot eingezeichnet. Die zuständige Wasserversorgung, erhält mit separater Post eine Verfügung die Hydranten zu erstellen.
Bei diesem Projekt sind zusätzlich Überflurhydranten aufzustellen. Das Projekt ist gemäss der Beitragszusicherung mit der Projekt Nr. auszuführen.
Bei diesem Projekt wird zusätzlich ein Überflurhydrant auf dem Grundstück GB Nr. erstellt. Wir haben den ungefähren Standort auf beiliegendem Plan Massstab vom rot eingezeichnet. Die zuständige Wasserversorgung erhält mit separater Post eine Verfügung den Hydranten zu erstellen.
Das vorgesehene Bauvorhaben, liegt ausserhalb der Bauzone. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein geeigneter Löschwasserbezugsort zu erstellen. Die Solothurnische Gebäudeversicherung verlangt ein Löschwasserbecken mit mind. 50m³ Inhalt, welcher beim Objekt im Boden zu versenken ist. Das Löschwasserbecken muss gemäss eingereichtem Beitragsgesuch Projekt Nr. ausgeführt werden.
Das vorgesehene Bauvorhaben, liegt ausserhalb der Bauzone. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein geeigneter Löschwasserbezugsort zu erstellen. Die Solothurnische Gebäudeversicherung verlangt einen Löschwassertank mit mind. 50 m³ für die Feuerwehr benutzbarer Wassermenge, welcher beim Objekt im Boden zu versenken ist. Je nach Interventionszeit der Feuerwehr wird ein grösserer Löschwassertank verlangt. Eventuelle andere geeignete Lösungen zur Erstellung der geforderten Löschwassermenge sind im Einvernehmen mit dem Leiter Löschwasserversorgung (Peter Meister Tel. Direktwahl 032 627 97 46) zu treffen. Damit die SGV einen Beitrag an den Löschwasserbezugsort leistet, ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Der Hydrantenstandort muss so gewählt werden, dass er jederzeit ohne Hindernisse gut zugänglich, sichtbar und benutzbar ist. Das Grundstück GB Nr. wird eingezäunt. Der Hydrant muss sowohl von der Strasse als auch vom Areal her gut zugänglich sein. Dazu sind entsprechend spezielle Öffnungen, Türen oder Tore vorzusehen. Die Öffnung im Zaun ist im beigelegten Plan eingezeichnet. Bitte überprüfen Sie während des Baufortschrittes, dass die Öffnung im Zaun erstellt wird.
Die Hydrantenstandorte müssen so gewählt werden, dass Sie jederzeit ohne Hindernisse gut zugänglich, sichtbar und benutzbar sind. Wird das Grundstück eingezäunt, müssen die Hydranten sowohl von der Strasse, als auch vom Areal her gut zugänglich sein. Dazu sind entsprechend spezielle Öffnungen, Türen oder Tore vorzusehen. Bitte überprüfen Sie während des Baufortschrittes, dass die Öffnung im Zaun erstellt wird.
Die Einhaltung der „Allgemeinen Bedingungen“ für Beiträge an Löschwasserversorgungsanlagen, ist Voraussetzung der Beitragszusicherung. Die Auszahlung des Beitrages ist nur im Rahmen der jährlich budgetierten Beitragssumme möglich (VV zum GVG §§ 16 ff.).
Unsere Weisung für die Installation von Aussenlöschposten (Schlauchdepotkasten), Ausgabe 01-2011 müssen eingehalten werden (siehe Beilage).
Die Berechnung der Beitragszusicherung basiert auf den Kosten für den Kasten inkl. Zubehörmaterial, die Befestigungskonsolen und die Montage.
Die Zugesicherten Stück Aussenlöschposten werden zusammen mit der Sammelbestellung der Gemeinde erfolgen. Die Rechnung für die Stück Aussenlöschposten, ist separat auszuweisen.
Folgende Schlauchlängen wurden zusammen mit Herrn definiert:
: m
: m
: m
Die Standorte der Aussenlöschposten wurden anlässlich einer Begehung vor Ort zusammen mit Herrn definiert und sind gemäss den Fotos („F“-Plakat) zu erstellen (siehe Beilage).
Die Aussenlöschposten dürfen nur bei einem Einsatz (Brandereignis) geöffnet und benützt werden.
Die Beitragszahlung erfolgt nach der vor Ortabnahme der Aussenlöschposten.
Für die Besitzer der Aussenlöschposten erfolgt vor Ort eine Instruktion durch die SGV.
Die definitive Festlegung der beitragsberechtigten Kosten erfolgt aufgrund der bereinigten Abrechnungsbelege. Beiträge an Kostenüberschreitungen werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrkosten auf die Teuerung oder vorgängig bewilligte Projektänderungen zurückzuführen sind.
Die Zusicherung und die Beitragszahlung erfolgt durch die SGV an die zuständige Stelle der Wasserversorgung der Gemeinde. Die Gemeinde orientiert die Besitzer über die Zusicherung und Beitragszahlung der SGV.
Entrauchungen für die Feuerwehr mit mobilen Lüftern der Feuerwehr müssen folgende Grundanfor- derungen erfüllen:
a im Brandabschnitt muss eine gerichtete Strömung erzeugt werden können (Längs- oder Querströmung);
b der ganze Brandabschnitt muss entraucht werden können;
c die vorgesehenen Abströmöffnungen müssen für die Feuerwehr ohne Eigengefährdung manuell geöffnet und verschlossen werden können. Alternativ ist eine Ansteuerung von einem sicheren Standort aus zulässig.
d beim Zugang für die Feuerwehr ist ein Einsatzplan / Situationsplan anzubringen. Darauf sind alle Einblas- und Abströmöffnungen sowie öffnungen, welche gegebenenfalls vorgängig verschlos- sen werden müssen, einzuzeichnen.
Der wirksame Einsatz von Lüftern der Feuerwehr setzt voraus, dass zusätzlich zu den Abströmöffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass Lüfter der Feuerwehr aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.
Abströmöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen. Die geometrische Fläche der Abströmöffnungen ist auf die Zuluftöffnungen abzustimmen. Einzelne Abströmöffnungen müssen mindestens 0.5 m2 Fläche betragen und eine Min- destöffnungsweite von 0.1 m aufweisen.
□ Reichen Sie das LRWA-Ausführungsprojekt rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung der SGV, Abteilung Feuerwehr, in zweifacher Ausfertigung zur Kontrolle ein
Feuerwehrpläne sind ein wesentlicher Bestandteil der Einsatzplanung. Diese Unterlagen unterstützen die Einsatzleitung und die Einsatzkräfte bei der Orientierung innerhalb und ausserhalb der Gebäude. Sie helfen den Einsatzkräften bei der Beurteilung der Schadenslage sowie der daraus notwendigen Massnahmen zur Ereignisbewältigung.
Unterlagen wie Gebäudedaten, Anfahrtsplan, Situations- und Gebäudedetailpläne wer- den benötigt, um eine reibungslose Abwicklung des Einsatzes zu ermöglichen. Auch kön- nen sie für die Ausbildung und übungen der Ereignisdienste eingesetzt werden.
Vor der Erstellung der Feuerwehrpläne ist gemäss den entsprechenden kantonalen Vorgaben bezüglich Feuerwehreinsatzplanung, Einsatzkonzept und -taktik die Feuerwehr zu kontaktieren.
Löschwasser-Rückhaltemassnahmen sind in jedem Betrieb sinnvoll, wo Flüssigkeiten oder Feststoffe verwendet oder gelagert werden, die direkt wassergefährdend sind oder im Brand- fall wassergefährdend werden. Der Betrieb kann sich damit hohe Folgekosten ersparen (für Bodensanierung, Kanalisationsreinigung und –instandstellung, Schäden an der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (ARA) u. a.), die unter Umständen nicht von den Versicherungen bezahlt werden.
Bei Neubauten können Löschwasser-Rückhaltemassnahmen beinahe ohne Mehrkosten re- alisiert werden. Auch bei bestehenden Bauten kann Löschwasser oft mit einfachen Mitteln zurückgehalten werden.
Zur objektbezogenen Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf die notwendigen Objektschutzmassnahmen dienten folgende Dokumente und Feststellungen:
Die nachfolgenden Massnahmen zur Elementarschadenprävention berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die anerkannten Regeln der Baukunde. Bei der Beurteilung wurden namentlich folgende Stand-der-Technik – Dokumentationen angewendet:
– VKF-Wegleitung „Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren“
– VKF-Wegleitung „Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren“
– SIA 261
→ www.schutz-vor-naturgefahren.ch
Zur Verhinderung von Schäden durch Naturgefahren bitten wir Sie folgende Karten bereits vor Planungsbeginn zu konsultieren.
• Naturgefahrenkarte (Interaktive Karten Kanton Solothurn)
• Gefahrenhinweiskarte (Interaktive Karten Kanton Solothurn)
• Gefährdungskarte Oberflächenabfluss (Bundesamt für Umwelt)
Die nötigen Schutzmassnahmen können danach bereits in der Planung berücksichtigt werden.
Planungshilfe für Objektschutzmassnahmen finden Sie unter:
• www.schutz-vor-naturgefahren.ch/
• www.vkg.ch/de/naturgefahren/praevention/ – Wegleitungen Objektschutz
Hagelschutz – einfach automatisch:
Für zentral gesteuerte Lamellenstoren bietet die Solothurnische Gebäudeversicherung eine kostenlose Vorsorgemassnahme gegen Hagel an. Mit dem Einbau der Signalbox von „Hagelschutz einfach automatisch“ werden Lamellenstoren vor Hagel geschützt. Nehmen Sie vorgängig mit unserer Fachexpertin Naturgefahren, Renate Forster, 032 627 97 71, renate.forster@sgvso.ch Kontakt auf.
Im Rahmen der Überprüfung der Objektschutzmassnahmen haben wir festgestellt, dass sich Ihr Bauobjekt nicht in einer Gefahrenzone befindet und keine nennenswerten Risiken in Bezug auf meteorologische Naturgefahren bestehen.
Im Rahmen der Überprüfung der Objektschutzmassnahmen haben wir festgestellt, dass
Im Rahmen der Überprüfung des Personenschutzes haben wir festgestellt, dass Ihr Bauvorhaben
• in der roten Gefahrenzone (erhebliche Gefährdung) erstellt wird. Personen innerhalb und ausserhalb der Bauten sind gefährdet.
• in der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) erstellt wird. Personen ausserhalb der Bauten sind gefährdet.
Denkbare Objektschutzmassnahmen stehen in keinem Verhältnis zu der geringen möglichen Schadensumme. Aus diesem Grund sind keine Objektschutzmassnahmen zu erstellen.
Durch die Umsetzung des Flächenschutzes im Bereich xxxx hat sich die Gefahrenzone entschärft, daher wird die Naturgefahrenzone zurückgestuft und in der Gefahrenkarte angepasst. Denkbare Objektschutzmassnahmen stehen deshalb in keinem Verhältnis zu der geringen möglichen Schadensumme. Aus diesem Grund sind keine Objektschutzmassnahmen zu erstellen.
In Bezug auf die Objektschutzmassnahmen verweisen wir auf die Projektgenehmigung vom DATUM.
Zur Verhinderung von Schäden an Gebäude und Inventar, bestätigen wir Ihnen die bereits in den Plänen erfassten Objektschutzmassnahmen:
• OSM 1
• OSM 2
• OSM 3
Um Schäden an Gebäude und Inventar vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen im Rahmen des Bauvorhabens folgende Objektschutzmassnahmen vorzunehmen:
Entlang der Grundstücksgrenze / Am Gebäude sind Objektschutzmassnahmen gegen Überflutungen Oberflächenwasser zu treffen.
Gemäss der Gefahrenkarte der synoptischen Intensität mit einer Wiederkehrperiode von 30 – 100 Jahre / 100 – 300 Jahre besteht eine Überflutungshöhe von bis zu xx cm (schwache Intensität, mittlere Intensität/ starke Intensität) mit einer Fliessgeschwindigkeit von 1m/s. Deshalb ist eine effektive Schutzhöhe inklusive der Stauhöhe von xx cm anzustreben.
Gemäss der Überflutungskarte mit einer Wiederkehrperiode von 30-100 Jahre / 100 – 300 Jahre besteht eine Überflutung von bis zu xx cm mit einer Fliessgeschwindigkeit von 1m/s. Deshalb ist eine effektive Schutzhöhe inklusive der Stauhöhe von xx cm anzustreben.
Das Terrain ist mit Gefälle weg vom Gebäude auszuführen.
Die Lichtschächte / Luftschächte der Wärmepumpe / Eingänge Einfahrt zur Tiefgarage sind / ist mit Objektschutzmassnahmen gegen Überflutungen durch Oberflächenwasser zu schützen.
Die Einfahrt zur Tiefgarage ist mit einer angemessen dimensionierten Entwässerung auszuführen. Die Rinnenabdeckungsgitter sollten eine möglichst grosse Lochweite aufweisen, damit das anfallende Wasser ungehindert abfliessen kann.
Der Ausstieg aus der Fluchtröhre des Schutzraumes ist mit Objektschutzmassnahmen gegen Überflutungen durch Oberflächenwasser zu schützen.
Die Platzentwässerung der Einfahrt / des Parkplatzes / des Vorplatzes ist auf ein 100-jähriges Ereignis zu bemessen.
Der Abschluss der Einfahrt, angrenzend zu der Strasse, sollte mit einem Randstein von ca. 4 cm Höhe ab fertigem Strassenbelag ausgeführt werden.
Der Abschluss der Parzelle, angrenzend zu der Strasse, sollte mit einem Randstein von ca. 4 cm Höhe ab fertigem Strassenbelag ausgeführt werden.
Das Fundament muss so ausgeführt werden, dass eine Unterspülung während einer Überflutung verhindert wird.
Die Belüftung des Fundamentes (Hohlraum) muss mindestens xx cm über dem fertigen Terrain sein. So wird verhindert, dass kein Wasser in den Hohlraum gelangt und dadurch auch keine Ablagerungen durch Feststoffe entstehen. (Ablagerung Feststoffe = Geruchsentwicklung)
Die Lamellenstoren sind mit dem „Hagelschutz einfach automatisch“ gegen den Hagel zu schützen.
Nehmen Sie vorgängig mit unserer Fachexpertin Naturgefahren, Ruth Furter, 032 627 97 69, ruth.furter@sgvso.ch Kontakt auf. Informationen finden Sie unter
→ www.vkg.ch/hagelschutz
Die Lamellenstoren sind mit dem „Hagelschutz einfach automatisch“ gegen den Hagel zu schützen.
Nehmen Sie vorgängig mit unserer Fachexpertin Naturgefahren, Renate Forster, 032 627 97 71, renate.forster@sgvso.ch Kontakt auf. Informationen finden Sie unter
→ www.vkg.ch/hagelschutz
Die SGV leistet Beiträge an die Installation von „Hagelschutz einfach automatisch“
→ Das Beitragsgesuch kann auf unserer Homepage im Kundencenter/Downloads, Schutz vor Naturgefahren unter Beitragsgesuch Hagelschutz heruntergeladen werden.
□ der SGV, Abteilung Prävention, Baselstrasse 40, 4502 Solothurn ein.
Die Beschattungsanlage, Sonnenstore ist mit einem Windwächter gegen Stürme zu schützen, da sie nach Herstellergarantie nur Winde bis zu 35 km/h aushalten.
Während der Bauphase ist die Baugrubenböschung gegen Rutsche zu sichern.
Infolge der blauen Naturgefahrenzone für kontinuierliche Rutschung, fordern wir vor Baubeginn ein geologisches Gutachten.
Während der Bauphase ist zwingend eine geologische Begleitung erforderlich.
Die Bemessungen der Aufschüttungen und den nötigen Stützmauern sind durch einen Geologen zu berechnen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass das Gebäudetragwerk und die Gebäudehülle einer kinetischen Energie von xx kJ standhalten müssen. Dies ist vorgängig durch einen Bauingenieur überprüfen zu lassen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Schäden, welche durch Rückstau in der Kanalisation entstanden sind, im Sinne des Gesetzes nicht ersatzpflichtig sind leerschlag (§ 14 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September 1972; BGS 618.111). Wir bitten Sie deshalb die Kanalisation bezüglich eines möglichen Rückstaus nochmals zu überprüfen.
An der Photovoltaikanlage / Auf dem Dach sind Schneefänge anzubringen.
□ Die Objektschutzmassnahmen sind in Grundriss- und Schnittplänen darzustellen und der SGV, Abteilung Prävention, bis am DATUM zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Lösungsmöglichkeiten für Objektschutzmassnahmen finden Sie unter
→ www.schutz-vor-naturgefahren.ch
→ www.vkg.ch/naturgefahren/praevention
Die Solothurnische Gebäudeversicherung bietet für Objektschutzmassnahmen kostenlose Beratungen an.
In Bezug auf die Personenschutzmassnahmen verweisen wir auf die Projektgenehmigung vom DATUM.
Es sind Personenschutzmassnahmen zu treffen, damit für Personen in der roten Gefahrenzone (erhebliche Gefährdung) innerhalb und ausserhalb der Bauten keine Gefährdung besteht.
Es sind Personenschutzmassnahmen zu treffen, damit für Personen in der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) ausserhalb der Bauten keine Gefährdung besteht.
□ Die Personenschutzmassnahmen sind in Grundriss- und Schnittplänen darzustellen und der SGV, Abteilung Prävention, bis am DATUM zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Lösungsmöglichkeiten für Personenschutzmassnahmen finden Sie unter
→ www.schutz-vor-naturgefahren.ch
→ www.vkg.ch/naturgefahren/praevention
Die SGV unterstützt die Ausführung von empfohlenen Objektschutzmassnahmen mit einem Beitrag von bis zu 20% der Kosten.
→ www.sgvso.ch
□ Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV, Abteilung Prävention, ein.
→ www.sgvso.ch
Bestätigen Sie vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage die ordnungsgemässe Umsetzung aller auferlegten und vereinbarten Massnahmen zur Elementarschadenprävention.
□ Eine schriftliche Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention (ergänzt mit Fotos und allenfalls Revisionsplänen) ist der SGV, Abteilung Prävention, einzureichen.
Die SGV behält sich als Präventionsbehörde vor, Zwischen- oder Endabnahmen der Objektschutzmassnahmen durchzuführen. Diese Kontrollen kann sie selbst durchführen oder Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) damit beauftragen.
Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Fachexpertin Naturgefahren,
Ruth Furter, 032 627 97 69, ruth.furter@sgvso.ch begleitet.
Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie Frau Furter an. Sie wird nach Vorliegen der „Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention“ eine Endabnahme Elementarschadenprävention vornehmen.
Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Fachexpertin Naturgefahren,
Renate Forster, 032 627 97 71, renate.forster@sgvso.ch begleitet.
Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie Frau Forster an. Sie wird nach Vorliegen der „Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention“ eine Endabnahme Elementarschadenprävention vornehmen.
Das Gebäude ist mit einer anerkannten Sprinkleranlage (Vollschutz) auszurüsten.
Die bestehende Sprinkleranlage (Vollschutz) ist den neuen Verhältnissen anzupassen.
Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das bestehende Gebäude nachträglich mit einer anerkannten Sprinkleranlage (Vollschutz) ausgerüstet wird.
Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das Gebäude freiwillig mit einer anerkannten Sprinkleranlage (Vollschutz) ausgerüstet wird.
In Bezug auf die Sprinkleranlage verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.
Aufgrund des Löschanlagenkonzepts dürfen keine Räume oder Bereiche vom Sprinklerschutz ausgenommen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur mit einer Bewilligung der SGV möglich.
Die allgemeinen Anforderungen an anerkannte Sprinkleranlagen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 19-15 „Sprinkleranlagen“ geregelt.
→ www.bsvonline.ch
Für weitere Anforderungen, die bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Sprinkleranlagen als Stand der Technik zu beachten sind, verweisen wir auf die aktuelle technische Richtlinie „Sprinkleranlagen“ der SES (Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen).
→ www.sicher-ses.ch
Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Sprinkleranlagen“.
→ www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads
Für eine anerkannte Sprinkleranlage dürfen nur Sprinklerkomponenten (z. B. Alarmventile, Sprinklerdüsen, Strömungsmelder) verwendet werden, für die eine Leistungserklärung, eine VKF-Technische Auskunft oder VKF-Anwendung vorliegt.
Sie sind durch VKF-anerkannte Fachfirmen für Sprinkleranlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten. Das Verzeichnis der Sprinklerkomponenten und der anerkannten Brandmeldefirmen finden Sie im Schweizerischen Brandschutzregister.
→ www.bsvonline.ch
In Verkaufsgeschäften sind Sprinkleranlagen mit Handfeuermeldern zu ergänzen.
Dem Brandschutz dienende technische Einrichtungen sind durch die Sprinkleranlage anzusteuern. Im Brandfall müssen z. B.:
– Arealtore und -schranken öffnen
– Brandschutztüren und -tore schliessen
– Lufttechnische Anlagen ausschalten und Brandschutzklappen schliessen
– Kabinen von Aufzügen im Ausgangsgeschoss geöffnet blockieren
etc.
Die Rückstellung von ausgelösten Brandfallsteuerungen muss manuell erfolgen.
□ Der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ist rechtzeitig eine Liste mit den geplanten Brandfallsteuerungen einzureichen.
Projektprüfungen, Abnahmen und Kontrollen von Sprinkleranlagen im Kanton Solothurn werden durch folgende Inspektionsstelle durchgeführt:
Goetschi Ingenieurbüro AG
Eichstrasse 4/ Postfach
8107 Buchs ZH
044 847 25 25
□ Planung und Projektierung einer Sprinkleranlage setzen eine Vorabklärung voraus. Diese ist rechtzeitig mit dem VKF-Formular „Vorabklärung“ durch die VKF-anerkannte Fachfirma (oder einen unabhängigen Fachplaner mit VKF-Anerkennung) der Inspektionsstelle zur Prüfung einzureichen.
□ Das Projekt der Sprinkleranlage ist vor Ausführungsbeginn durch die VKF-anerkannte Fachfirma mit dem VKF-Formular „Anmeldung Sprinkleranlagen“ und den Projektunterlagen der Inspektionsstelle zur Prüfung einzureichen.
□ Die Fertigstellung der Anlage ist der Inspektionsstelle rechtzeitig mit dem VKF-Formular „Installations-Attest Sprinkleranlage“ zu melden, damit eine Abnahmekontrolle durchgeführt werden kann.
Die SGV unterstützt die freiwillige Installation anerkannter Sprinkleranlagen in Neubauten oder neuen Anbauten mit einem Beitrag.
→ www.sgvso.ch
Die SGV unterstützt die nachträgliche Installation anerkannter Sprinkleranlagen in bestehenden Gebäuden mit einem Beitrag.
→ www.sgvso.ch
Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ein.
→ www.sgvso.ch
In Bezug auf die Alarm-und Störungsorganisation verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.
Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 19-15 „Sprinkleranlagen“ geregelt.
→ www.bsvonline.ch
Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Sprinkleranlagen“.
→ www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads
Der ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu gewährleisten.
Der zuständigen Feuerwehr ist ein Passepartout-Schlüssel für die überwachten Gebäudeteile und Räume zur Verfügung zu stellen. Der Schlüssel ist in einem Schlüsselrohr zu deponieren. Das Schlüsselrohr muss an geeigneter Stelle in der Fassade neben dem Feuerwehrzugang eingebaut werden. Die genaue Platzierung des Schlüsselrohres und der Einbau des passenden Schliesszylinders für den Schlüssel der Einsatzleiter, sind mit dem zuständigen Feuerwehrkommando abzusprechen.
Das Gebäude ist mit einer anerkannten Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) auszurüsten.
Die bestehende Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ist den neuen Verhältnissen anzupassen.
Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das bestehende Gebäude nachträglich mit einer anerkannten Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ausgerüstet wird.
Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das Gebäude freiwillig mit einer anerkannten Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ausgerüstet wird.
In Bezug auf die Brandmeldeanlage verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.
Die allgemeinen Anforderungen an anerkannte Brandmeldeanlagen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 „Brandmeldeanlagen“ geregelt.
→ www.bsvonline.ch
Für weitere Anforderungen, die bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Brandmeldeanlagen als Stand der Technik zu beachten sind, verweisen wir auf die aktuelle technische Richtlinie „Brandmeldeanlagen“ der SES (Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen.
→ www.sicher-ses.ch
Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Brandmeldeanlagen“.
→ www.sgvso.ch/kundencenter unter Download
Anerkannte Brandmeldeanlagen müssen eine VKF-Anwendung als Brandmeldesystem aufweisen und sind durch VKF-anerkannte Fachfirmen für Brandmeldeanlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten. Das Verzeichnis der Brandmeldesysteme und der anerkannten Brandmeldefirmen finden Sie im Schweizerischen Brandschutzregister.
→ www.bsvonline.ch
Dem Brandschutz dienende technische Einrichtungen sind durch die Brandmeldeanlage anzusteuern. Im Brandfall müssen z. B.:
– Arealtore und -schranken öffnen
– Brandschutztüren und -tore schliessen
– Lufttechnische Anlagen ausschalten und Brandschutzklappen schliessen
– Kabinen von Aufzügen im Ausgangsgeschoss geöffnet blockieren
etc.
Die Rückstellung von ausgelösten Brandfallsteuerungen muss manuell erfolgen.
Einrichtungen für die Entrauchung (RWA) sind im Brandfall nicht automatisch anzusteuern. Sie werden manuell durch die Feuerwehr bedient.
□ Der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ist rechtzeitig eine Liste mit den geplanten Brandfallsteuerungen oder – bei selektiven Ansteuerungen – eine Matrix einzureichen.
Projektprüfungen, Abnahmen und Kontrollen von Brandmeldeanlagen werden durch folgende Inspektionsstelle durchgeführt:
Solothurnische Gebäudeversicherung
Roland Berner
Fachstelle Brandschutzanlagen
Baselstrasse 40
4500 Solothurn
roland.berner@sgvso.ch / 032 627 97 44
Brandfallsteuerungen müssen vor Nutzungsbeginn des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile geprüft werden. Diese Prüfung muss durch einen integralen Test erfolgen, für dessen Planung, Durchführung und Dokumentation der QS-Verantwortliche Brandschutz zuständig ist.
Für die Planung und Realisation von integralen Tests sowie deren Dokumentationen verweisen wir auf die VKF-Brandschutzerläuterung 108-15 „Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS)“.
→ www.bsvonline.ch
□ Das Projekt der Brandmeldeanlage ist vor Ausführungsbeginn der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, mit dem VKF-Formular „Anmeldung Brandmeldeanlagen“ und den Projektunterlagen zur Prüfung einzureichen.
□ Die Fertigstellung der Anlage ist der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, rechtzeitig mit dem VKF-Formular „Installations-Attest Brandmeldeanlage“ zu melden, damit eine Abnahmekontrolle durchgeführt werden kann.
Die SGV unterstützt die freiwillige Installation anerkannter Brandmeldeanlagen in Neubauten oder neuen Anbauten mit einem Beitrag.
→ www.sgvso.ch
Die SGV unterstützt die nachträgliche Installation anerkannter Brandmeldeanlagen in bestehenden Gebäuden mit einem Beitrag.
→ www.sgvso.ch
□ Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ein.
→ www.sgvso.ch
Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 „Brandmeldeanlagen“ geregelt.
In Bezug auf die Alarm-und Störungsorganisation verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.
Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 „Brandmeldeanlagen“ geregelt.
→ www.bsvonline.ch
Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Brandmeldeanlagen“.
→ www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads
Der ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu gewährleisten.
Der zuständigen Feuerwehr ist ein Passepartout-Schlüssel für die überwachten Gebäudeteile und Räume zur Verfügung zu stellen. Der Schlüssel ist in einem Schlüsselrohr zu deponieren. Das Schlüsselrohr muss an geeigneter Stelle in der Fassade neben dem Feuerwehrzugang eingebaut werden. Die genaue Platzierung des Schlüsselrohres und der Einbau des passenden Schliesszylinders für den Schlüssel der Einsatzleiter, sind mit dem zuständigen Feuerwehrkommando abzusprechen.
Wir empfehlen, ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen mit einem Blitzschutzsystem vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen zu schützen. An die Erstellungskosten der Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen gewähren wir Ihnen einen Beitrag von 20 %. Für Auskünfte kontaktieren Sie den Blitzschutzexperten der SGV, Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch).
Je nach Personenbelegung, Nutzung, Dimension und Lage sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten.
Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzeinschlag zu schützen. Dies gilt insbesondere für:
a) die Lagerung von brennbaren Gasen (im Freien und in Bauten und Anlagen):
•bis 450 kg netto: keine Massnahmen erforderlich;
• bis 1’000 kg netto: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oderPotenzialausgleich;
• über 1’000 kg netto: Bauten und Anlagen sind mit einem Blitzschutzsystem zu schützen.
b) Bauten und Anlagen in denen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) umgegangen wird, oder in denen solche Flüssigkeiten gelagert werden:
• bis 450 l: keine Massnahmen erforderlich;
• bis 2’000 l: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder Potenzialausgleich;
• über 2’000 l: Bauten und Anlagen sind mit einem Blitzschutzsystem zu schützen.
Müssen betroffene Bauten und Anlagen mit einem Blitzschutzsystem ausgerüstet werden, muss vor Baubeginn dem Blitzschutzexperten der SGV Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch) ein Blitzschutzprojekt zur Begutachtung eingereicht werden. Das Formular „Projekteingabe“ finden Sie auf unserer Homepage.
Formulare, Unterlagen und Wissenswertes zum Blitz- und Überspannungsschutz finden Sie auf unserer Homepage.
→ www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads – Blitzschutz
Das Gebäude muss mit einem Blitzschutzsystem ausgerüstet werden.
Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch das vorhandene Blitzschutzsystem geschützt. Durch den An- und/oder Umbau von Ihrem Gebäude kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden. Deshalb muss das bestehende Blitzschutzsystem in das Bauprojekt einbezogen werden.
Allfällige neue Metallteile wie Dachfenster, Schneefangrohre, Dunstrohre, etc. auf dem Dach und/oder an der Fassade, die sich nicht im Schutzbereich befinden oder der Trennungs-abstand zu den Fang- und Ableitungen ungenügend ist, müssen in das Blitzschutzsystem einbezogen werden.
Zudem muss die bestehende Blitzschutzanlage nach erfolgter Fassaden- und Dachsanierung wieder vorschriftsgemäss montiert werden.
Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzein-schlägen durch die Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Installation der Photovoltaikanlage kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grund muss die Photovoltaikanlage in das Blitzschutzsystem einbezogen wer-den. Für den Überspannungsschutz und die Einbindung in das Blitzschutzfangsystem sind die Anforderungen der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SN 411000 sowie die Regeln des CES SNR 464022 Blitzschutzsysteme zu berücksichtigen.
Durch die Antenneninstallation kann Ihr Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden. Deshalb müssen die Mobilfunkantenne und alle dazu gehörenden Einrichtungen wie Kabelkanäle, Schrankeinrichtungen etc. in das bestehende Blitzschutzsystem einbezogen werden.
Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzein-schlägen durch das vorhandene Blitzschutzsystem geschützt. Durch die neue Tankanlage kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden.
Deshalb müssen die Tankanlage, dazugehörige Anlagen wie Verdampfer und dergleichen, Umzäunungen und alle andere in unmittelbarer Nähe befindlichen Metallteile untereinander und mit der Fundamenterdung des Behälterfundaments verbunden und in das bestehende Blitzschutzsystem einbezogen werden.
Wir nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass das Bauvorhaben mit einem Blitzschutzsystem geschützt wird.
Durch den An- und/oder Umbau von Ihrem Gebäude kann Ihr freiwillig erstelltes Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die bestehende Blitzschutzanlage in das Bauprojekt einzubeziehen.
Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch die freiwillig erstellte Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Installation der Photovoltaikanlage kann Ihr Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Photovoltaikanlage in das Blitzschutzsystem einzubeziehen. Für den Überspannungsschutz und die Einbindung in das Blitzschutzfang-system sind die Anforderungen der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SN 411000 sowie die Regeln des CES SNR 464022 Blitzschutzsysteme zu berücksichtigen.
Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch die freiwillig erstellte Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Antenneninstallation kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Mobilfunkantenne und alle dazu gehörenden Einrichtungen wie Kabelkanäle, Schrankeinrichtungen etc. in das bestehende Blitzschutzsystem einzubeziehen.
Idealerweise werden diese Einrichtungen durch ein getrenntes Fangsystem geschützt. Wird jedoch die Anlage oder zumindest Teile davon mit dem Fangsystem verbunden oder kann der Trennungsabstand zu diesem nicht eingehalten werden, müssen Überspannungsableiter in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeintritts der Leitungen eingebaut werden. Das Fangsystem der bestehenden Blitzschutzanlage muss den Normen entsprechend, den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Vor Baubeginn muss dem Blitzschutzexperten der SGV Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch) ein Blitzschutzprojekt zur Begutachtung eingereicht werden. Das Formular „Projekteingabe“ finden Sie auf unserer Homepage.
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