SGV - Solothurnische Gebäudeversicherung

Die mit diesem Tool erzeugte Auswahl an Mustersätzen, gibt für Gebäude der Qualitätsstufe 1 (QSS1) einen Überblick der zu berücksichtigenden Brandschutzmassnahmen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und jeweils am einzelnen Bauprojekt zu überprüfen. Objektbezogen ist, insbesondere bei Bauten der QSS 2 und QSS 3, mit weiteren objektspezifischen Massnahmen gemäss den Brandschutzvorschriften bzw. dem zugehörigen Brandschutzkonzept zu rechnen.

Anwender

Nutzung

Gebäudegeometrie

Bauweise

Blitzschutzpflicht

Objekt

Beurteilungsgrundlagen

  1. Zur objektbezogenen Beurteilung Ihres Bauvorhabens in Bezug auf die notwendigen Brandschutzmassnahmen dienten folgende Dokumente und Feststellungen:

    • Bewilligungsgesuch vom (Eingang SGV)
    • Anmeldung Bauzeitversicherung vom (Eingang SGV)
    • Brandschutzpläne ( ) mit Ergänzungen/Korrekturen:
    • Die eingereichten Projektpläne
    • Projektierte Nutzungen:
    • Gebäudegeometrie:
      (Gesamthöhe = m)
    • Geschosszahl:
      1 Geschoss unter Terrain
      Geschosse über Terrain
    • Gebäudevolumen bis 3000 m3
    • Gebäudevolumen mehr als 3000 m3
    • Brandbelastung q bis 1000 MJ/m2
    • Brandbelastung q mehr als 1000 MJ/m2

Hinweise

  1. Die nachfolgenden Brandschutzauflagen sind objektbezogene Auszüge aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF 2015) und ergänzen die Angaben in den Brandschutzplänen. Rechtlich verbindlich ist der vollständige Wortlaut der aktuellsten Ausgaben der Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien der VKF.
    → www.bsvonline.ch

Hinweise

  1. Für die Ausführung von Holzkonstruktionen mit Brandschutzanforderungen gelten zusätzlich die aktuellsten Ausgaben der Lignum-Dokumentationen „Brandschutz“.
    → www.lignum.ch/shop/lignum_dokumentationen

Hinweise

  1. Melden Sie uns Projektänderungen bitte sofort, damit Brandschutzpläne, Nachweise und Auflagen allenfalls den neuen Gegebenheiten angepasst werden können.

Hinweise

  1. Werden innerhalb von genutzten Gebäuden Umbauarbeiten getätigt, dürfen diese die Sicherheit der genutzten Gebäudeteile nicht beeinträchtigen.
    Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele eingehalten sind.

Hinweise

  1. Melden Sie Ihr Bauvorhaben rechtzeitig vor Baubeginn der SGV-Abteilung Versicherung zur obligatorischen Bauzeitversicherung an. Damit ist ihr Bauvorhaben von Anfang an gegen Brand- und Elementarereignisse versichert ist.
    Die „Anmeldung Bauzeitversicherung“ finden Sie auf unserer Homepage.
    → www.sgvso.ch

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. Wir verweisen auf die Brandschutzrichtlinie 12-15 „Qualitätssicherung im Brandschutz“. Diese definiert die minimalen Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz über alle Phasen von Bauten und Anlagen. Sie definiert Prozesse und regelt die Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen und der Brandschutzbehörde.
    → www.bsvonline.ch

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. Die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen hat während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen. Sie stellt die projekt- und objektspezifische Organisation sicher und beauftragt Personen mit der erforderlichen Fachkompetenz in den Bereichen Brandschutz, Projektmanagement und Qualitätssicherung.

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. Ihr Bauvorhaben wird der Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS1) zugeordnet.

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. In der Projektorganisation QSS 1 nimmt üblicherweise der Gesamtleiter (z. B. Architekt) die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. Ihr Bauvorhaben wird der Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS2) zugeordnet

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. In der Projektorganisation QSS 2 nimmt ein Brandschutzfachmann VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. Ihr Bauvorhaben wird der Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS3) zugeordnet.

Qualitätssicherung im Brandschutz

  1. In der Projektorganisation QSS 3 nimmt ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.

Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

  1. Parkings dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden. Nebst dem Fahrzeug darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeugs benötigte Material in einem brennbaren Kasten von maximal 0.5 m3 Inhalt, oder in einem nicht brennbaren Kasten von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden.
    Zusätzlich können noch ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke, Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden.

Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

  1. In landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen landwirtschaftliche Motorfahrzeuge abgestellt werden.

Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

  1. Photovoltaik- und Solarthermische Anlagen haben in Bezug auf Personensicherheit und Sachwertschutz dem Stand der Technik zu entsprechen.
    Die zu erreichenden Schutzziele werden im Brandschutzmerkblatt „Solaranlagen“ der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) aufgezeigt und durch das Stand-der-Technik-Papier von Swissolar ergänzt.
    → www.bsvonline.ch
    → www.swissolar.ch

Baustoffe und Bauteile

  1. Baustoffe werden hinsichtlich ihres Brandverhaltens in die folgenden Brandverhaltensgruppen [Abgekürzt = RF (von franz. réaction au feu)] eingeteilt. Die entsprechenden Zuordnungstabellen der Baustoffe, die nach EN oder VKF klassiert sind, finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 „Baustoffe und Bauteile“.
    → www.bsvonline.ch

    • RF1 (kein Brandbeitrag);
    • RF2 (geringer Brandbeitrag);
    • RF3 (zulässiger Brandbeitrag);
    • RF4 (unzulässiger Brandbeitrag).

     

Baustoffe und Bauteile

  1. Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen. Dabei stützt sie sich auf folgende Nachweise:

    a) bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz.

    b) bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.

Baustoffe und Bauteile

  1. Wo für die Anwendung von Bauteilen und Baustoffen VKF-Anerkennungen erforderlich sind und diese eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen.

Baustoffe und Bauteile

  1. Allgemein anerkannte Baustoffe (z. B. naturbelassene Hölzer oder eine nach anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion ohne Feuerwiderstand) und Bauteile (z. B. eine nach anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion mit Feuerwiderstand), welche im Sinne der Brandschutzvorschriften angewendet werden können, sind im VKF-Brandschutzregister aufgeführt.

Verwendung von Baustoffen

  1. Die Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien, die als Baustoffe verwendet werden, regelt die Brandschutzrichtlinie 14-15 „Verwendung von Baustoffen“.
    → www.bsvonline.ch

Verwendung von Baustoffen

  1. Brennbare Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann.

Verwendung von Baustoffen

  1. Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B. Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet sein oder es ist ein Treppenaufgang auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf die Dachfläche gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit einer minimalen Ausstiegsöffnung von 0.70 x 1.20 m.

Verwendung von Baustoffen

  1. Wärmedämm-Verbundsysteme, deren Dämmstoffe aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden oder in jedem Geschoss einen umlaufenden Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur ≥ 1‘000° C) mit einer minimalen Höhe von 0.20 m aufweisen.

Verwendung von Baustoffen

  1. Hinterlüftete Fassaden, deren Aussenwandbekleidungen und/oder Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.

Verwendung von Baustoffen

  1. Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen.

Verwendung von Baustoffen

  1. Der Flächenanteil von brennbaren Materialien (Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen usw.) beträgt in vertikalen Fluchtwegen pro Geschoss max. 10 % der Treppenhausgrundfläche und in horizontalen Fluchtwegen max. 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges. Teilflächen dürfen max. 2.00 m2 gross sein und müssen untereinander einen Sicherheitsabstand von mind. 2.00 m aufweisen. Flächenanteile von Türen, Fenster, Handläufen usw. sowie einzelne lineare tragende Holzbauteile werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Verwendung von Baustoffen

  1. In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen (Elektroverteilungen) folgende Installationsbedingungen:

    a) bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen;

    b) bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;

    c) Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden.

Verwendung von Baustoffen

  1. In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen.

Brandschutzabstände

  1. Es sind folgende Brandschutzabstände einzuhalten:
    a) 4.00 m, wenn beide Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
    b) 5.00 m, wenn eine der Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
    c) 6.00 m, wenn beide Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.

Brandschutzabstände

  1. Es sind folgende Brandschutzabstände einzuhalten:
    a) 5.00 m, wenn beide Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
    b) 7.50 m, wenn eine der Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
    c) 10.00 m, wenn beide Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.

Brandschutzabstände

  1. Da der erforderliche Brandschutzabstand zwischen und unterschritten wird, sind Ersatzmassnahmen vorzunehmen. Diese sind im Anhang zur Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ beschrieben.
    Reichen Sie dem zuständigen Brandschutzexperten rechtzeitig vor Baubeginn ein entsprechendes Projekt zur Beurteilung und Genehmigung ein.

Brandschutzabstände

  1. Werden erforderliche Brandschutzabstände unterschritten, sind Ersatzmassnahmen vorzunehmen. Diese sind im Anhang zur Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ beschrieben.
    Reichen Sie dem zuständigen Brandschutzexperten rechtzeitig vor Baubeginn ein entsprechendes Projekt zur Beurteilung und Genehmigung ein.

Brandschutzabstände

  1. Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche 3‘600 m2 nicht übersteigt. Beimehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Areal- und Geschossfläche 3‘600 m2 nicht übersteigen.
    Andere Nutzungen (z. B. Wohnhäuser, Räume für das Einstellen von Motorfahrzeugen, Lager für gefährliche Stoffe, Werkstätten) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen.

Tragwerke

  1. Für „Gebäude mit geringen Abmessungen“ werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken gestellt.

Tragwerke

  1. Keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken werden gestellt bei eingeschossigen Bauten und Anlagen über Terrain sowie beim obersten Geschoss von Bauten und Anlagen geringer und mittlerer Höhe.

Tragwerke

  1. Das Tragwerk muss im Untergeschoss mindestens Feuerwiderstand R 60 und in Geschossen über Terrain mindestens R 30 aufweisen.

Tragwerke

  1. Das Tragwerk muss mindestens Feuerwiderstand R 60 aufweisen.

Tragwerke

  1. Das Tragwerk muss im Untergeschoss und in Geschossen über Terrain mindestens Feuerwiderstand R 60 aufweisen.

Tragwerke

  1. Bestehende Tragwerksteile mit ungenügendem Feuerwiderstand sind mit Brandschutzplatten (BSP) mit dem für das Tragewerk erfordlichen Feuerwiderstand zu verkleiden.

Brandabschnitte

  1. In Bezug auf die Brandabschnittsbildung verweisen wir auf die bewilligten Brandschutzpläne.

Brandabschnitte

  1. In Bezug auf den Feuerwiderstand gelten folgende Mindestanforderungen:

    • Brandabschnittbildende Decken in Geschossen unter Terrain REI 60
    • Brandabschnittbildende Wände in Geschossen unter Terrain EI 60
    • Horizontale Fluchtwege (Korridore) in Geschossen unter Terrain EI 60
    • Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit Brandschutzplatten (BSP) mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
    • vertikale Fluchtwege (Treppenhaus) in Geschossen unter Terrain REI 60 – RF1

Brandabschnitte

  1. In Bezug auf den Feuerwiderstand gelten folgende Mindestanforderungen:

    • Brandabschnittbildende Decken in Geschossen unter Terrain REI 60
    • Brandabschnittbildende Wände in Geschossen unter Terrain EI 60
    • Brandabschnittbildende Decken in Geschossen über Terrain REI 30
    • Brandabschnittbildende Wände in Geschossen über Terrain EI 30
    • Horizontale Fluchtwege (Korridore) in Geschossen unter Terrain EI 60
    • Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit Brandschutzplatten (BSP) mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
    • Horizontale Fluchtwege (Korridore) in Geschossen über Terrain EI 30
    • Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit Brandschutzplatten (BSP) mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
    • vertikale Fluchtwege (Treppenhaus) in Geschossen unter Terrain REI 60 – RF1
    • vertikale Fluchtwege (Treppenhaus) in Geschossen über Terrain REI 30 – RF1

Brandabschnitte

  1. In Bezug auf den Feuerwiderstand gelten folgende Mindestanforderungen:

    • Brandabschnittbildende Decken REI 60
    • Brandabschnittbildende Wände in Geschossen unter Terrain EI 60
    • Brandabschnittbildende Wände in Geschossen über Terrain EI 30
    • Horizontale Fluchtwege (Korridore) in Geschossen unter Terrain EI 60
    • Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des     betrachteten Raumes mit Brandschutzplatten (BSP) mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
    • Horizontale Fluchtwege (Korridore) in Geschossen über Terrain EI 30
    • Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit Brandschutzplatten (BSP) mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
    • vertikale Fluchtwege (Treppenhaus) REI 60 – RF1

Brandabschnitte

  1. Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
    In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere:
    a) aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen;
    b) Geschosse über und unter Terrain;
    c) vertikale und horizontale Fluchtwege;
    d) Vertikalverbindungen wie Lüftungs- und Installationsschächte;
    e) Räume mit haustechnischen Anlagen;
    f) Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr;
    g) Bereiche mit Technischen Brandschutzeinrichtungen;
    h) Bereiche, die in Gebäuden mit Aufenthaltskonzept der Evakuierung dienen.

Brandabschnitte

  1. Das Gebäude ist geschossweise in Brandabschnitte zu unterteilen.

Brandabschnitte

  1. Folgende Nutzungseinheiten sind als Brandabschnitte auszuführen:

Brandabschnitte

  1. Das Treppenhaus gilt als vertikaler Fluchtweg und ist als Brandabschnitt REI 30 – RF1 auszuführen.

Brandabschnitte

  1. Das Treppenhaus gilt als vertikaler Fluchtweg und ist als Brandabschnitt REI 60 – RF1 auszuführen.

Brandabschnitte

  1. Der Korridor, gilt als horizontaler Fluchtweg und ist als Brandabschnitt EI 30 auszuführen. Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.

Brandabschnitte

  1. Die Nutzungseinheit ist als separater Brandabschnitt auszuführen.

Brandabschnitte

  1. Der Raum ist als separater Brandabschnitt auszuführen.

Brandabschnitte

  1. Jeder Technikraum ist als separater Brandabschnitt auszuführen.

Brandabschnitte

  1. Werden an bestehenden Wand- oder Deckenkonstruktionen bauliche Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen, sind die Bauteile mit dem erforderlichen Feuerwiderstand auszuführen oder mit Brandschutzplatten (BSP) mit 30 bzw. 60 Minuten Feuerwiderstand entsprechend zu verkleiden.

Brandabschnitte

  1. Die Wohnungen (= Nutzungseinheiten) sind als separate Brandabschnitte zu erstellen.

Brandabschnitte

  1. Bei Einstellräumen mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 1‘200 m2 dürfen Ausgänge nicht direkt in einen vertikalen Fluchtweg führen. Es sind brandabschnittsbildende Schleusen oder Vorplätze mindestens mit Feuerwiderstand REI 60 zu erstellen. Türen der Schleusen zum vertikalen oder horizontalen Fluchtweg sind mit Feuerwiderstand E 30 selbstschliessend auszuführen.

Brandabschnitte

  1. Nutzungen wie Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.

Brandabschnitte

  1. Ohne Nachweis darf aber die zusammenhängende Brandabschnittfläche landwirtschaftlich genutzter Bauten nicht mehr als 3‘600 m2 betragen.

Brandabschnitte

  1. Bei landwirtschaftlichen Bauten mit einem gesamthaften Gebäudevolumen mit mehr als 3‘000 m3 sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer REI 90 voneinander abzutrennen.

Brandabschnitte

  1. Bei landwirtschaftlichen Bauten mit einem gesamthaften Gebäudevolumen bis 3‘000 m3 ist der Wohnteil mit Feuerwiderstand EI 30 vom Wirtschaftsteil abzutrennen.

Brandabschnitte

  1. Räume in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden sind von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder einstellraumseitig mindestens K 60 zu bekleiden.

Brandabschnitte

  1. Brandabschnittsbildende Bauteile sind untereinander feuerwiderstandsfähig zu verbinden.

Brandabschnitte

  1. Brandabschnittsbildende Bauteile sind an die Gebäudehülle so anzuschliessen, dass der Anschluss auch unter der Einwirkung des Brandes rauch- und flammendicht bleibt.

Brandabschnitte

  1. In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen (Türen, Tore, Deckel etc.) mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen. Diese müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.

Brandabschnitte

  1. In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).

Brandabschnitte

  1. Türen zu vertikalen Fluchtwegen sind selbstschliessend auszurüsten. Ausgenommen sind Türen zu Wohnungen, Schulzimmer, Einzelbüro und technische Räume.

Brandabschnitte

  1. Müssen an bestehenden Brandschutzabschlüssen technische oder konstruktive Anpassungen vorgenommen werden, sind diese Bauteile vollumfänglich durch neue Brandschutzabschlüsse zu ersetzen.

Brandabschnitte

  1. Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung:
    a) mit Material aus Baustoffen der RF1 auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder
    b) mit VKF-anerkannten Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.

Brandabschnitte

  1. Brennbare Dämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile mit Baustoffen der RF1 zu unterbrechen. Bei geprüften und anerkannten Abschottungssystemen gelten die Angaben auf der Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.

Brandabschnitte

  1. Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
    Auf das Erstellen von Installationsschächten kann verzichtet werden, wenn:
    a) Leitungen haustechnischer Installationen durch Geschossdecken geführt werden und die Aussparungen und Durchführungen feuerwiderstandsfähig verschlossen sind,
    oder
    b) die Leitungen in dafür vorgesehenen und VKF-anerkannten Wandsystemen geführt sind.

Brandabschnitte

  1. Revisionsöffnungen zu Installationsschächten sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. Bei geschossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten genügen für Bauten geringer und mittlerer Höhe Revisionsdeckel RF1.

Brandabschnitte

  1. Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.
    BSR1
    Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden, wenn:
    a) zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort ausgeöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes betragen;
    b) wenn der Installationsschacht hohlraumfrei mit Baustoffen RF1 ausgefüllt ist. Sofern keine Installationen mit erhöhten Brandschutzanforderungen (z. B. Abgasanlagen) in den Schächten vorhanden sind, genügen für Bauten geringer und mittlerer Höhe nicht schmelzende Baustoffe mindestens der RF2. Die Setzung geschütteter Baustoffe ist mechanisch geschossweise zu verhindern (z. B. Gitterrost, Bauplatte);
    c) wenn ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen der RF1 vorhanden sind.

Flucht- und Rettungswege

  1. In Bezug auf die Flucht- und Rettungswege verweisen wir auf die bewilligten Brandschutzpläne.

Flucht- und Rettungswege

  1. Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten und dürfen ausserhalb einer Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.

Flucht- und Rettungswege

  1. Die Mindestbreite von horizontalen Fluchtwegen muss 1.20 m und die lichte Durchgangshöhe 2.10 m betragen.

Flucht- und Rettungswege

  1. Die Mindestbreite, von geradläufigen Treppen inklusive deren Podeste, muss 1.20 m betragen. Die Mindestbreite von gewendelten Treppen muss 1.50 m betragen bei einer minimalen inneren Auftrittsbreite von 0.15 m.

Flucht- und Rettungswege

  1. Die lichte Durchgangsbreite von Türen hat mindestens 0.90 m und die lichte Durchgangshöhe 2.00 m zu betragen. Bei Türen zu untergeordneten Räumen (z. B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), können die lichten Durchgangsmasse reduziert werden.

Flucht- und Rettungswege

  1. Als Aussentreppen gelten Treppenanlagen, wenn:
    a) die Treppengrundrissfläche weniger als zur Hälfte von Gebäudeaussenwänden umschlossen ist;
    b) der an das Freie angrenzende Fassadenanteil der Treppenanlage zur Hälfte gegen das Freie ständig offen ist. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.

Flucht- und Rettungswege

  1. Im Bereich von Aussentreppen müssen die Aussenwände:
    a) einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen,
    oder
    b) Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen aus Baustoffen der RF1 oder mit Feuerwiderstand) bestehen.
    Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.20 m, können die Anforderungen angemessen reduziert werden.

Flucht- und Rettungswege

  1. Laubengänge sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen und müssen mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen sein. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein. Lineare, tragende Bauteile in Laubengängen dürfen aus brennbaren Baustoffen erstellt werden. Bei Türen und Fenster werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.

Flucht- und Rettungswege

  1. Die Laufflächen der Laubengänge sind mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu erstellen und feuerwiderstandsfähig an die Aussenwand anzuschliessen. Aussenwandbekleidungen müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.

Flucht- und Rettungswege

  1. Führen Laubengänge an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen, gelten keine Anforde- rungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion (z. B. Gitterrost). Aussenwandbekleidun- gen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Flucht- und Rettungswege

  1. Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen. Bei Türen in Fluchtwegen, welche abgeschlossen werden, sind im Normalfall Schliess-Systeme nach SN EN 179:2008 zu verwenden. Ausgenommen davon sind Wohnungseingangstüren sowie Türen aus einzelnen endständigen Räumen mit nur einem Ausgang welcher gleichzeitig auch der Zugang ist (z. B. Hotelzimmer, Schulzimmer, Büro, Lager, Technikräume, Keller).

Flucht- und Rettungswege

  1. In Mehrfamilienhäusern mit bis zu 10 Wohnungen müssen Hauseingangstüren nicht in Fluchtrichtung öffnen, sind aber mit Notausgangsverschlüssen nach SN EN 179 auszustatten.

Flucht- und Rettungswege

  1. Türen aus Räumen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen zu Räumen, welche mit nicht mehr als 20 Personen belegt werden.

Flucht- und Rettungswege

  1. Automatische Schiebetüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie die Flucht jederzeit gewährleisten. Sie müssen für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sein. Dazu sind u.a. folgende technischen Voraussetzungen zu erfüllen:

    • Steuerung und Antrieb der automatischen Schiebetüren werden durch Akkus gestützt. Somit ist auch bei Stromausfall die Benutzbarkeit des Notausgangs gewährleistet;
    • Sind die Türen verschlossen, ermöglicht ein gut sichtbarer, grüner Nottaster die Entriegelung der Türen per Knopfdruck;
    • Versagen alle Systeme ist die Öffnung der Türen noch durch die gut erreichbare, gekennzeichnete, mechanische Handentriegelung möglich.

Flucht- und Rettungswege

  1. Für automatische Schiebetüren, die gleichzeitig die Funktion als Fluchttüre und als Brandschutzabschluss erfüllen müssen, sind nur geprüfte und zugelassene Konstruktionen mit eingebauter Flügeltüre zulässig.

Flucht- und Rettungswege

  1. Gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.20 m sind zulässig, sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.10 m aufweist.

Flucht- und Rettungswege

  1. Erschliessen Treppen in Wohnbauten max. ein Ober- und ein Untergeschoss kann die Treppenbreite von geradläufigen Treppen auf 0.90 m reduziert werden.

Flucht- und Rettungswege

  1. An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.

Flucht- und Rettungswege

  1. Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 müssen mindestens zwei für die Evakuierung von Nutztieren zweckmässig angeordnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge aufweisen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. Ausgänge und Fluchtwege sind mit nachleuchtenden Rettungszeichen zu kennzeichnen.
    Sie sind nach anerkannten Normen rechteckig oder quadratisch auszuführen, Richtungspfeile und Symbole weiss auf grünem Grund. Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung, aus der ihre Bedeutung noch gut erkennbar sein muss. Die Mindestseitenlänge beträgt jedoch 150 mm.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen. Sie sind nach anerkannten Normen rechteckig oder quadratisch auszuführen, Richtungspfeile und Symbole weiss auf grünem Grund. Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung, aus der ihre Bedeutung noch gut erkennbar sein muss. Die Mindestseitenlänge beträgt jedoch 150 mm.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. In Fluchtwegen sowie in den Fluchtwegen im Raum (z. B. im Bereich von Fahrgassen) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. Fluchtwege über Aussentreppen und Aussenpodeste sind ebenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, die nicht nur bei Stromausfall, sondern bei jeder Benützung ohne Tageslicht automatisch in Betrieb gesetzt wird.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. Reichen Sie Projekte für Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung der SGV, Abteilung Prävention, in zweifacher Ausfertigung zur Kontrolle ein.

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind nach ihrer Erstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und zu dokumentieren. Ein Beispiel für einen „Kontrollrapport Sicherheitsbeleuchtung“ finden Sie unter
    → www.sgvso.ch als Download

Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 „Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtungen – Sicherheitsstromversorgungen“.
    → www.bsvonline.ch

Löscheinrichtungen

  1. In Bezug auf die Löscheinrichtungen verweisen wir auf die bewilligten Brandschutzpläne.

Löscheinrichtungen

  1. Löscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich installiert sein. Wo nötig, ist ihr Standort durch Markierungen und Hinweistafeln (fluoreszierende Piktogramme gemäss EN-Norm; Grösse gemäss Sichtdistanz, jedoch mindestens 150 x 150 mm) zu kennzeichnen.

Löscheinrichtungen

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 18-15 „Löscheinrichtungen“.
    → www.bsvonline.ch

Löscheinrichtungen

  1. Grundsätzlich ist in jedem Fluchtweg bzw. bei jedem Notausgang ein geeigneter Handfeuerlöscher (z. B. Schaum 6 Liter) zu platzieren.

Löscheinrichtungen

  1. In der Küche ist an gut zugänglicher Stelle ein geeigneter Handfeuerlöscher (z. B. Fettbrandlöscher) bereitzustellen.

Löscheinrichtungen

  1. In folgenden Bereichen ist jeweils 1 Wasserlöschposten (inkl. geeignetem Handfeuerlöscher) zu installieren:

Löscheinrichtungen

  1. Die SGV unterstützt die Anschaffung anerkannter Wasserlöschposten mit einem Beitrag. Andere Löscheinrichtungen (z. B. Handfeuerlöscher) sind nicht beitragsberechtigt.
    → www.sgvso.ch unter Download

Löscheinrichtungen

  1. Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV ein.

Sprinkleranlagen (SPA)

Brandmeldeanlagen (BMA)

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Je nach Personenbelegung, Bauart, Geschosszahl, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Rauch- und Wärmeabzugasanlagen auzurüsten

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. In Bezug auf die RWA verweisen wir auf die bewilligten Brandschutzpläne.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Vertikale Flucht- und Rettungswege sind zuoberst mit direkt ins Freie führenden Abströmöffnungen zu versehen.
    Die freie geometrische Lüftungsfläche der Abströmöffnungen hat mindestens 0.5 m2 zu betragen. Die Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein. Auf diese Abströmöffnungen kann verzichtet werden, sofern der vertikale Fluchtweg in allen Geschossen genügend grosse Lüftungsflügel (mindestens 0.3 m2 geometrische Fläche) aufweist, die direkt ins Freie führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 21-15 „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“.
    → www.bsvonline.ch

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Im ist eine „RWA ohne Leistungsnachweis“ erforderlich.
    Anlagen ohne Leistungsnachweis erfüllen die Anforderungen durch:

    • die Einsatzmittel der Feuerwehr (mobile Lüfter) über festgelegte Luftwechselraten,
    • maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit einer festgelegten Luftwechselrate
      oder durch
    • natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit festgelegten Zu- und Abluftflächen.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Im ist eine „RWA mit Leistungsnachweis“ erforderlich.
    Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis müssen festgelegte Leistungskriterien erfüllen. Ihre Wirksamkeit ist gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“ nachzuweisen.
    → www.bsvonline.ch

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis werden nach Vorliegen eines Installationsattests einer Abnahmeprüfung unterzogen. Diese kann die Brandschutzbehörde selbst durchführen oder Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) damit beauftragen.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Der zuständigen Feuerwehr () ist ein Passepartout-Schlüssel für alle Zugänge und Fluchtwege des Parkings zur Verfügung zu stellen. Der Schlüssel ist in einem Schlüsselrohr zu deponieren. Das Schlüsselrohr muss in der Nähe der Einfahrt eingebaut werden. Die genaue Platzierung des Schlüsselrohres und der Einbau des passenden Schliesszylinders sind mit dem zuständigen Feuerwehrkommando abzusprechen.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Es gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 21-15 „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“.
    → www.bsvonline.ch

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  1. Reichen Sie das RWA-Ausführungsprojekt rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung der SGV, Abteilung Prävention, in zweifacher Ausfertigung zur Kontrolle ein

Blitzschutzsysteme

  1. Wir empfehlen ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen mit einem Blitzschutzsystem vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen zu schützen. An die Erstellungskosten der Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen gewähren wir Ihnen einen Beitrag von 20 %. Für Auskünfte kontaktieren Sie den Blitzschutzexperten der SGV, Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch).

Beförderungsanlagen

  1. Beim Einbau von Aufzugsanlagen sind die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 23-15 „Beförderungsanlagen“ einzuhalten.
    → www.bsvonline.ch

Beförderungsanlagen

  1. Aufzüge, die in Bauten und Anlagen mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem Schacht mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30, anzuordnen.

Beförderungsanlagen

  1. Die Wände sind bis an die Dachhaut hochzuführen. Sofern der Aufzugsschacht nicht so hoch geführt wird, dass er die Dachkonstruktion durchdringt, ist er oben mit demselben Feuerwiderstand wie die Schachtwände auszuführen.

Beförderungsanlagen

  1. Werden mit der Aufzugsanlage keine unterschiedlichen Brandabschnitte miteinander verbunden, werden mit Ausnahme der Materialisierung, keine brandschutztechnischen Anforderungen an den Schacht / Umwandung gefordert (z. B. Aufzüge im vertikalen Fluchtweg, Panoramaaufzüge in Atrien).

Beförderungsanlagen

  1. An den Schacht bzw. die Schachtumwandung, werden mit Ausnahme der Materialisierung, keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.

Beförderungsanlagen

  1. Im Aufzugsschacht dürfen keine Fremdinstallationen angebracht werden. Innenbekleidungen sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen.

Beförderungsanlagen

  1. Triebwerks- und Rollenräume sind mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 zu erstellen.

Beförderungsanlagen

  1. Die Wände des Triebwerks- und Rollenraum sind bis an die Dachhaut hochzuführen. Die Dachunterseite ist mit Baustoffen der RF1 zu bekleiden.

Beförderungsanlagen

  1. Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Nutzungseinheit führen, müssen den Feuerwiderstand E 30, bei grosser Brandbelastung (über 1‘000 MJ/m in den Räumen) E 60 erfüllen. Schachtfronten müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.

Beförderungsanlagen

  1. Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in Schleusen, horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige Vorplätze münden.

Wärmetechnische Anlagen

  1. In Bezug auf die Wärmetechnische Anlage verweisen wir auf die separate Bewilligung der SGV.

Wärmetechnische Anlagen

  1. Für Feuerungsaggregate und -einrichtungen sowie Abgasanlagen ist eine separate Bewilligung der SGV notwendig.

Wärmetechnische Anlagen

  1. Reichen Sie der örtlichen Baubehörde ein entsprechendes Gesuch ein. Das Formular „Bewilligung wärmetechnische Anlagen“ erhalten Sie bei der Baubehörde oder finden Sie als Download auf unserer Homepage.
    → www.sgvso.ch

Wärmetechnische Anlagen

  1. Wärmepumpen sowie Photovoltaik- und Solarthermische Anlagen zu Wohnbauten benötigen keine Bewilligung der SGV.

Wärmetechnische Anlagen

  1. Sprechen Sie Ersatz oder Anpassungen von Wärmetechnischen Anlagen frühzeitig mit Ihrem Fachplaner oder Installateur ab.

Wärmetechnische Anlagen

  1. Beim Einbau von wärmetechnischen Anlagen sind die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 24-15 „Wärmetechnische Anlagen“ einzuhalten.
    → www.bsvonline.ch

Wärmetechnische Anlagen

  1. Bei Verwendung von Erdgas verweisen wir auf die SVGW-Richtlinien „Gasleitsätze G1“ sowie „Gasleitsätze G3“.
    → www.svgw.ch

Wärmetechnische Anlagen

  1. Bei Verwendung von Flüssiggas verweisen wir auf die EKAS-Richtlinien „Flüssiggas, Teil 1“ sowie „Flüssiggas, Teil 2“.
    → www.ekas.ch

Wärmetechnische Anlagen

  1. Wir verweisen auf das Gutachten des Techn. Inspektorats des Schweizerischen Gasfaches (TISG) vom und die EKAS-Richtlinien „Flüssiggas, Teil 1“
    sowie „Flüssiggas, Teil 2“.

Lufttechnische Anlagen

  1. Beim Einbau von Lüftungsanlagen sind die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 25-15 „Lufttechnische Anlagen“ einzuhalten.
    → www.bsvonline.ch

Gefährliche Stoffe

  1. Bei der Lagerung und dem Umgang mit gefährlichen Stoffen und der Zubereitungen ab einer Menge von 100 kg sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie 26-15 „Gefährliche Stoffe“ einzuhalten.
    → www.bsvonline.ch

Kontrollen und Abnahmen

  1. Werden in Bauten und Anlagen einzelne Gebäudeteile in Betrieb genommen bevor das gesamte Werk fertiggestellt ist, so müssen die Präventionsmassnahmen für diesen Gebäudeteil erfüllt sein.
    Melden Sie Teilinbetriebnahmen rechtzeitig der SGV, Abteilung Prävention, und bestätigen Sie die Einhaltung der Präventionsmassnahmen. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele eingehalten sind.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Der QS-Verantwortliche Brandschutz bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung.
    Die Übereinstimmungserklärung ist der SGV, Abteilung Prävention, rechtsgültig unterzeichnet einzureichen. Das Formular „Übereinstimmungserklärung“ finden Sie in der Beilage zu dieser Verfügung oder unter
    → www.sgvso.ch

Kontrollen und Abnahmen

  1. Die SGV behält sich als Präventionsbehörde vor, Zwischen- oder Endabnahmen der Brandschutzmassnahmen durchzuführen. Diese Kontrollen kann sie selbst durchführen oder Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) damit beauftragen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Brandschutzfachfrau, Corinna Leimer, 032 627 97 62, corinna.leimer@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie Frau Leimer an. Sie wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unseren Brandschutzfachmann, Guido Schläfli, 032 627 97 54, guido.schlaefli@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie ihn an. Er wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unseren Brandschutzexperten, Andreas Bacher, 032 627 97 53, andreas.bacher@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie ihn an. Er wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Brandschutzexpertin, Sarah Göggel, 032 627 97 42, sarah.goeggel@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie sie an. Sie wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unseren Brandschutzexperten, Thomas Fluri, 032 627 97 57, thomas.fluri@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie ihn an. Er wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Brandschutzexpertin, Daniela Ebner, 032 627 97 45, daniela.ebner@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie Frau Ebner an. Sie wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unseren Brandschutzexperten, Daniel Flury, 032 627 97 76, daniel.flury@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie ihn an. Er wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unseren Brandschutzexperten, Niklaus Fringeli, 032 627 97 47, niklaus.fringeli@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie ihn an. Er wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unseren Brandschutzexperten, Stefan Locher, 032 627 97 56, stefan.locher@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie ihn an. Er wird nach Vorliegen der „Übereinstimmungserklärung“ eine Endabnahme Brandschutz vornehmen.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Bei diesem Projekt ist eine Stellfläche für die ADL und alle dazu notwendigen Zugangswege für die Feuerwehr zu erstellen.
    Wir haben den ungefähren Standort für die Stellflächen auf beiliegenden Plan rot eingezeichnet. Bitte senden sie uns den angepassten Projektplan zur Kontrolle und Genehmigung.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Alle Breiten und Schleppkurven der notwendigen Zugangswege für die Feuerwehr sind gemäss FKS-Richtlinie zu erstellen. Wir haben die ungefähren Schleppkurven für die Zugangswege der Feuerwehrfahrzeuge auf beiliegenden Plan rot eingezeichnet.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Sie haben uns die Projektpläne der oben genannten Überbauung zukommen lassen. Wir haben die Projektpläne angeschaut. Alle geplanten Gebäude sind mehr als 11.00 m hoch. Gemäss der FKS Richtlinie gelten die geplanten Häuser als Gebäude mittlerer Höhe bis 30.00 m. Die FKS Richtlinie schreibt für diese Gebäudehöhe eine notwendige Bewegungs- bez. Stellfläche für die ADL und TLF vor.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Wir bitten sie die Standorte der Bewegungs- bez. Stellflächen pro Gebäude nach der FKS Richtlinie in ihre Projektpläne einzuzeichnen und uns die Pläne zur Kontrolle und Genehmigung zukommen zu lassen.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Sprechen Sie Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen frühzeitig mit der SGV-Abteilung Feuerwehr (032 627 97 07 oder 46 und wasserversorgung@sgvso.ch) ab.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Damit ein Zugang auf das Areal Gebäude Nr. über die „“ gewährleistet ist, muss falls das Grundstück eingezäunt wird im Zaun ein Tor oder eine Türe mit der Mindestbreite von m eingebaut werden, die Wohnüberbauung muss jederzeit und ohne Hindernisse über die gut zugänglich sein. Wir haben den ungefähren Standort für den Durchgang auf beiliegendem Plan vom rot eingezeichnet.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. Feuerwehrzufahrt Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich sein.
    Die notwendigen Massnahmen sind in der Richtlinie „Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen“ der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) beschrieben.
    → www.feukos.ch/de/e-paper

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  1. In der ist zusätzlich eine Stellfläche und alle dazu notwendigen Zugangswege für die Feuerwehr zu erstellen. Wir weisen die Einwohnergemeinde darauf hin, dass die jederzeit und ohne Hindernisse für die Feuerwehr gut zugänglich sein muss. Im Winter muss die vom Schnee geräumt werden. Falls die Grundstücke eingezäunt werden, muss im Zaun ein Tor oder eine Türe Breite min. m eingebaut werden, die Wohnüberbauung muss jederzeit und ohne Hindernisse über die gut zugänglich sein. Wir haben den ungefähren Standort für die Stellfläche und die Zugangswege auf beiliegenden Plänen vom rot eingezeichnet.

Löschwasserversorgung

  1. Das vorgesehene Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein geeigneter Löschwasserbezugsort zu erstellen.
    Die Solothurnische Gebäudeversicherung verlangt einen Löschwassertank mit 50 m³ für die Feuerwehr benutzbarer Wassermenge, welcher beim Objekt im Boden zu versenken ist. Je nach Interventionszeit der Feuerwehr wird ein grösserer Löschwassertank verlangt.
    Eventuelle andere geeignete Lösungen zur Erstellung der geforderten Löschwassermenge sind im Einvernehmen mit dem Fachspezialist Löschwasserversorgung (Peter Meister Tel. Direktwahl 032 627 97 46) zu treffen. Damit die SGV einen Beitrag an den Löschwasserbezugsort leistet, ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn des Löschwasserbezugsortes ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Löschwasserversorgung

  1. Gemäss unseren „Allgemeinen Bedingungen“ für Beiträge an Löschwasserversorgungsanlagen, muss der Hydrantenstandort einen Abstand zum nächsten Gebäude, von mindestens zweimal der Gebäudehöhe einhalten. Wir haben den neuen Hydrantenstandort angepasst (siehe Planbeilage).

Löschwasserversorgung

  1. Das vorgesehene Projekt (ausserhalb der Bauzone) sieht eine Wasserversorgungsanlage mit Hydranten ab dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz vor.
    Damit die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) einen Beitrag an diese Wasserversorgungs-Erweiterung ausrichten kann, sind bei diesen Liegenschaften Schlauchdepotkästen zu installieren (Gemäss unserer Weisung für die Installation von Aussenlöschposten / Ausgabe 01-2011). Der Standort des Schlauchdepotkastens ist direkt neben einem geeigneten Löschwasserbezugsort (Hydrant) vorzusehen. Der Kasten muss gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Der genaue Standort legt immer die SGV fest.
    Für Fragen steht Ihnen der Leiter Löschwasserversorgung (Peter Meister Tel. Direktwahl 032 627 97 46) zur Verfügung. Für die Schlauchdepotkästen ist bei der SGV mindestens 6 Wochen vor der Bestellung ein Beitragsgesuch einzureichen.

Löschwasserversorgung

  1. Vor Baubeginn sind der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) genaue Pläne des Bauwerks zuzustellen.

Löschwasserversorgung

  1. Wird ein Ansaughydrant montiert, muss dieser mit einem Storzanschluss 110 ausgerüstet sein.

Löschwasserversorgung

  1. Die Hydranten-, die Entnahme- und die Ansaugleitung muss mit einem Innendurchmesser
    DN 100 mm (PE NW 125/102 mm, PN 16 bar) und mit Storzanschluss 110 ausgeführt werden. Ergänzend muss die Ansaugleitung so ausgeführt werden, damit die Feuerwehr parallel zur Strasse ansaugen kann.

Löschwasserversorgung

  1. Die Ansaughöhe bis Tankboden darf im max. 4.50 m betragen (siehe Skizzen Beilagen).

Löschwasserversorgung

  1. Für die Wassereinspeisung der Feuerwehr muss zusätzlich neben der Entnahmeleitung eine Befüllungsleitung mit einem Innendurchmesser mindestens DN 75 mm und mit einem Storzanschluss 75 erstellt werden. Die Füllleitung muss oberhalb des Wasserspiegels hineingezogen werden.

Löschwasserversorgung

  1. Die Lage des Hydranten ist vor Baubeginn mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung vor Ort festzulegen.

Löschwasserversorgung

  1. Für die Feuerwehrgeräte ist bei der Entnahmestelle ein Abstellplatz 4×4 m (z.B. Mergelplatz) zu erstellen.

Löschwasserversorgung

  1. Wenn der Schachtdeckel bodeneben verlegt wird, muss sichergestellt werden, dass keine Gülle in den Löschwassertank eindringen kann. Der Tank und der Deckel müssen so ausgeführt werden, dass Sie befahrbar sind.

Löschwasserversorgung

  1. Die Anschlüsse, die Füll- und Entnahme-Leitung, sowie die Entlüftung, sind gemäss den beigelegten Skizzen auszuführen.

Löschwasserversorgung

  1. Der Löschwassertank muss mit einer Be- und Entlüftung ausgerüstet sein. Die Dimensionierung für die Be- und Entlüftung muss so gross sein, dass mindestens 1000 l/min Löschwasser entnommen werden kann.

Löschwasserversorgung

  1. Der Tank sowie die Leitungen müssen auf die Frosttiefe verlegt werden (siehe Skizzen Beilagen).

Löschwasserversorgung

  1. Es darf unter keinen Umständen Jauche in den Löschwassertank eindringen.

Löschwasserversorgung

  1. Die Lage und Abmessung des Storz-Anschlusses ist mit dem zuständigen Feuerwehrkommando und der Solothurnischen Gebäudeversicherung vor Ort festzulegen.

Löschwasserversorgung

  1. Bei einer permanenten Wasserzuleitung in das Löschwasserbecken ist eine Überlaufleitung zu erstellen.

Löschwasserversorgung

  1. Der Löschwasserbehälter muss gemäss den beiliegenden Planskizzen (Variantenvorschlag) ausgeführt werden.

Löschwasserversorgung

  1. Die Löschwasserentnahmestelle muss bei allen Witterungsverhältnissen für die Feuerwehr immer gut zugänglich sein und an der Zufahrtsstrasse platziert werden (gemäss beiliegender Planskizze).
    Weiter empfehlen wir Ihnen:
    a. Eine Sickerleitung einzulegen, damit der Auftrieb nicht zu gross ist.
    b. Der Tank sollte in Sand eingebettet werden.
    c. Ein Mannloch für ev. Reinigungen vorzusehen.
    d. Nach dem Setzen des Tankes, diesen sofort mindestens über die Hälfte mit sauberem Wasser zu füllen.
    e. Den Hydranten mit „kein Trinkwasser“ zu beschriften.

Löschwasserversorgung

  1. Bei einer allfälligen Ausserbetriebnahme infolge Reinigung usw. muss das zuständige Feuerwehrkommando vorgängig orientiert werden.

Löschwasserversorgung

  1. Das Feuerwehrkommando wird aufgefordert, den Einsatzplan den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Löschwasserversorgung

  1. Die Entnahmestelle (ausser bei Hydranten) muss mit der Signaltafel F gekennzeichnet sein. Die Lieferung der Tafel erfolgt durch die Feuerwehr.

Löschwasserversorgung

  1. Die Lage des Hydranten ist vor Baubeginn mit dem zuständigen Feuerwehrkommando und der Solothurnischen Gebäudeversicherung festzulegen.

Löschwasserversorgung

  1. Es werden keine Beträge an die Kosten für Unterhalt, Reparatur und Betrieb gewährt.

Löschwasserversorgung

  1. Das Löschwasser ist der zuständigen Feuerwehr zu Übungszwecken und für einen eventuellen Ernsteinsatz, zur Verfügung zu stellen.

Löschwasserversorgung

  1. Die vollständige Füllung der Löschwassergrube bzw. des Löschwasserbehälters ist periodisch zu kontrollieren und jederzeit zu gewährleisten.

Löschwasserversorgung

  1. Die Zusicherung erfolgt unter Vorbehalt der ordentlichen Baubewilligung, sowie allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen.

Löschwasserversorgung

  1. Bei diesem Projekt ist eine Teil-GWP erforderlich. Zusätzlich ist ein Überflurhydrant aufzustellen. Wir haben den ungefähren Standort auf beiliegendem Plan Massstab , vom rot eingezeichnet.

Löschwasserversorgung

  1. Bei diesem Projekt sind zusätzlich Überflurhydranten aufzustellen. Wir haben die ungefähren Standorte auf beiliegendem Plan Massstab vom rot eingezeichnet. Die zuständige Wasserversorgung, erhält mit separater Post eine Verfügung die Hydranten zu erstellen.

Löschwasserversorgung

  1. Bei diesem Projekt sind zusätzlich Überflurhydranten aufzustellen. Das Projekt ist gemäss der Beitragszusicherung mit der Projekt Nr. auszuführen.

Löschwasserversorgung

  1. Bei diesem Projekt wird zusätzlich ein Überflurhydrant auf dem Grundstück GB Nr. erstellt. Wir haben den ungefähren Standort auf beiliegendem Plan Massstab vom rot eingezeichnet. Die zuständige Wasserversorgung erhält mit separater Post eine Verfügung den Hydranten zu erstellen.

Löschwasserversorgung

  1. Das vorgesehene Bauvorhaben, liegt ausserhalb der Bauzone. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein geeigneter Löschwasserbezugsort zu erstellen. Die Solothurnische Gebäudeversicherung verlangt ein Löschwasserbecken mit mind. 50m³ Inhalt, welcher beim Objekt im Boden zu versenken ist. Das Löschwasserbecken muss gemäss eingereichtem Beitragsgesuch Projekt Nr. ausgeführt werden.

Löschwasserversorgung

  1. Das vorgesehene Bauvorhaben, liegt ausserhalb der Bauzone. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein geeigneter Löschwasserbezugsort zu erstellen. Die Solothurnische Gebäudeversicherung verlangt einen Löschwassertank mit mind. 50 m³ für die Feuerwehr benutzbarer Wassermenge, welcher beim Objekt im Boden zu versenken ist. Je nach Interventionszeit der Feuerwehr wird ein grösserer Löschwassertank verlangt. Eventuelle andere geeignete Lösungen zur Erstellung der geforderten Löschwassermenge sind im Einvernehmen mit dem Leiter Löschwasserversorgung (Peter Meister Tel. Direktwahl 032 627 97 46) zu treffen. Damit die SGV einen Beitrag an den Löschwasserbezugsort leistet, ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Löschwasserversorgung

  1. Der Hydrantenstandort muss so gewählt werden, dass er jederzeit ohne Hindernisse gut zugänglich, sichtbar und benutzbar ist. Das Grundstück GB Nr. wird eingezäunt. Der Hydrant muss sowohl von der Strasse als auch vom Areal her gut zugänglich sein. Dazu sind entsprechend spezielle Öffnungen, Türen oder Tore vorzusehen. Die Öffnung im Zaun ist im beigelegten Plan eingezeichnet. Bitte überprüfen Sie während des Baufortschrittes, dass die Öffnung im Zaun erstellt wird.

Löschwasserversorgung

  1. Die Hydrantenstandorte müssen so gewählt werden, dass Sie jederzeit ohne Hindernisse gut zugänglich, sichtbar und benutzbar sind. Wird das Grundstück eingezäunt, müssen die Hydranten sowohl von der Strasse, als auch vom Areal her gut zugänglich sein. Dazu sind entsprechend spezielle Öffnungen, Türen oder Tore vorzusehen. Bitte überprüfen Sie während des Baufortschrittes, dass die Öffnung im Zaun erstellt wird.

Löschwasserversorgung

  1. Die Einhaltung der „Allgemeinen Bedingungen“ für Beiträge an Löschwasserversorgungsanlagen, ist Voraussetzung der Beitragszusicherung. Die Auszahlung des Beitrages ist nur im Rahmen der jährlich budgetierten Beitragssumme möglich (VV zum GVG §§ 16 ff.).

Löschwasserversorgung

  1. Unsere Weisung für die Installation von Aussenlöschposten (Schlauchdepotkasten), Ausgabe 01-2011 müssen eingehalten werden (siehe Beilage).
    Die Berechnung der Beitragszusicherung basiert auf den Kosten für den Kasten inkl. Zubehörmaterial, die Befestigungskonsolen und die Montage.
    Die Zugesicherten Stück Aussenlöschposten werden zusammen mit der Sammelbestellung der Gemeinde erfolgen. Die Rechnung für die Stück Aussenlöschposten, ist separat auszuweisen.
    Folgende Schlauchlängen wurden zusammen mit Herrn definiert:
    : m
    : m
    : m
    Die Standorte der Aussenlöschposten wurden anlässlich einer Begehung vor Ort zusammen mit Herrn definiert und sind gemäss den Fotos („F“-Plakat) zu erstellen (siehe Beilage).
    Die Aussenlöschposten dürfen nur bei einem Einsatz (Brandereignis) geöffnet und benützt werden.
    Die Beitragszahlung erfolgt nach der vor Ortabnahme der Aussenlöschposten.
    Für die Besitzer der Aussenlöschposten erfolgt vor Ort eine Instruktion durch die SGV.
    Die definitive Festlegung der beitragsberechtigten Kosten erfolgt aufgrund der bereinigten Abrechnungsbelege. Beiträge an Kostenüberschreitungen werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrkosten auf die Teuerung oder vorgängig bewilligte Projektänderungen zurückzuführen sind.
    Die Zusicherung und die Beitragszahlung erfolgt durch die SGV an die zuständige Stelle der Wasserversorgung der Gemeinde. Die Gemeinde orientiert die Besitzer über die Zusicherung und Beitragszahlung der SGV.

Entrauchung mit Lüfter

  1. Entrauchungen für die Feuerwehr mit mobilen Lüftern der Feuerwehr müssen folgende Grundanfor- derungen erfüllen:
    a im Brandabschnitt muss eine gerichtete Strömung erzeugt werden können (Längs- oder Querströmung);
    b der ganze Brandabschnitt muss entraucht werden können;
    c die vorgesehenen Abströmöffnungen müssen für die Feuerwehr ohne Eigengefährdung manuell geöffnet und verschlossen werden können. Alternativ ist eine Ansteuerung von einem sicheren Standort aus zulässig.
    d beim Zugang für die Feuerwehr ist ein Einsatzplan / Situationsplan anzubringen. Darauf sind alle Einblas- und Abströmöffnungen sowie öffnungen, welche gegebenenfalls vorgängig verschlos- sen werden müssen, einzuzeichnen.

Entrauchung mit Lüfter

  1. Der wirksame Einsatz von Lüftern der Feuerwehr setzt voraus, dass zusätzlich zu den Abströmöffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass Lüfter der Feuerwehr aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.

Entrauchung mit Lüfter

  1. Abströmöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen. Die geometrische Fläche der Abströmöffnungen ist auf die Zuluftöffnungen abzustimmen. Einzelne Abströmöffnungen müssen mindestens 0.5 m2 Fläche betragen und eine Min- destöffnungsweite von 0.1 m aufweisen.

Entrauchung mit Lüfter

  1. Reichen Sie das LRWA-Ausführungsprojekt rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung der SGV, Abteilung Feuerwehr, in zweifacher Ausfertigung zur Kontrolle ein

Einsatzplanung

  1. Feuerwehrpläne sind ein wesentlicher Bestandteil der Einsatzplanung. Diese Unterlagen unterstützen die Einsatzleitung und die Einsatzkräfte bei der Orientierung innerhalb und ausserhalb der Gebäude. Sie helfen den Einsatzkräften bei der Beurteilung der Schadenslage sowie der daraus notwendigen Massnahmen zur Ereignisbewältigung.

Einsatzplanung

  1. Unterlagen wie Gebäudedaten, Anfahrtsplan, Situations- und Gebäudedetailpläne wer- den benötigt, um eine reibungslose Abwicklung des Einsatzes zu ermöglichen. Auch kön- nen sie für die Ausbildung und übungen der Ereignisdienste eingesetzt werden.

Einsatzplanung

  1. Vor der Erstellung der Feuerwehrpläne ist gemäss den entsprechenden kantonalen Vorgaben bezüglich Feuerwehreinsatzplanung, Einsatzkonzept und -taktik die Feuerwehr zu kontaktieren.

Löschwasserrückhalt

  1. Löschwasser-Rückhaltemassnahmen sind in jedem Betrieb sinnvoll, wo Flüssigkeiten oder Feststoffe verwendet oder gelagert werden, die direkt wassergefährdend sind oder im Brand- fall wassergefährdend werden. Der Betrieb kann sich damit hohe Folgekosten ersparen (für Bodensanierung, Kanalisationsreinigung und –instandstellung, Schäden an der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (ARA) u. a.), die unter Umständen nicht von den Versicherungen bezahlt werden.
    Bei Neubauten können Löschwasser-Rückhaltemassnahmen beinahe ohne Mehrkosten re- alisiert werden. Auch bei bestehenden Bauten kann Löschwasser oft mit einfachen Mitteln zurückgehalten werden.

Beurteilungsgrundlagen

  1. Zur objektbezogenen Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf die notwendigen Objektschutzmassnahmen dienten folgende Dokumente und Feststellungen:

    • Bewilligungsgesuch vom (Eingang SGV)
    • Anmeldung Bauzeitversicherung vom (Eingang SGV)
    • Die eingereichten Projektpläne

Hinweise

  1. Die nachfolgenden Massnahmen zur Elementarschadenprävention berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die anerkannten Regeln der Baukunde. Bei der Beurteilung wurden namentlich folgende Stand-der-Technik – Dokumentationen angewendet:
    – VKF-Wegleitung „Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren“
    – VKF-Wegleitung „Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren“
    – SIA 261
    → www.schutz-vor-naturgefahren.ch

Hinweise

  1. Zur Verhinderung von Schäden durch Naturgefahren bitten wir Sie folgende Karten bereits vor Planungsbeginn zu konsultieren.
    • Naturgefahrenkarte (Interaktive Karten Kanton Solothurn)
    • Gefahrenhinweiskarte (Interaktive Karten Kanton Solothurn)
    • Gefährdungskarte Oberflächenabfluss (Bundesamt für Umwelt)
    Die nötigen Schutzmassnahmen können danach bereits in der Planung berücksichtigt werden.

Hinweise

  1. Planungshilfe für Objektschutzmassnahmen finden Sie unter:
    • www.schutz-vor-naturgefahren.ch/
    • www.vkg.ch/de/naturgefahren/praevention/ – Wegleitungen Objektschutz
    Hagelschutz – einfach automatisch:
    Für zentral gesteuerte Lamellenstoren bietet die Solothurnische Gebäudeversicherung eine kostenlose Vorsorgemassnahme gegen Hagel an. Mit dem Einbau der Signalbox von „Hagelschutz einfach automatisch“ werden Lamellenstoren vor Hagel geschützt. Nehmen Sie vorgängig mit unserer Fachexpertin Naturgefahren, Renate Forster, 032 627 97 71, renate.forster@sgvso.ch Kontakt auf.

Risiken Naturgefahren

  1. Im Rahmen der Überprüfung der Objektschutzmassnahmen haben wir festgestellt, dass sich Ihr Bauobjekt nicht in einer Gefahrenzone befindet und keine nennenswerten Risiken in Bezug auf meteorologische Naturgefahren bestehen.

Risiken Naturgefahren

  1. Im Rahmen der Überprüfung der Objektschutzmassnahmen haben wir festgestellt, dass

    • Ihr Bauvorhaben in der roten / blauen / gelben / gelb-weissen Gefahrenzone für Überschwemmung inkl. Übersarung, Ufererosion, kontinuierliche Rutschungen, / Sackung, spontane Rutschungen, Stein- und Blockschlag (Verbotsbereich, Gebotsbereich, Hinweisbereich, Restgefährdung) erstellt wird.
    • Stein- und Blockschlag kinetische Energie schwache Intensität (E < 30 kJ),
      mittlere Intensität (30 kJ < E < 300 kJ), starke Intensität (E > 300 kJ)
    • ein Risiko einer Überflutung durch Oberflächenwasser bis zu einer Höhe von 10 cm / 25 cm / mehr als 25 cm besteht (siehe Gefährdungskarte Oberflächenabfluss Bundesamt für Umwelt).
    • Ihr Bauvorhaben in der Gefahrenhinweiszone für Stein- und Blockschlag, Rutschungen (Schutzgüter betroffen, geringe Festigkeit / hohe Rutschneigung) erstellt wird.
    • Ihr Bauvorhaben in der Gefahrenhinweiszone für Wassergefahren erstellt wird (Überflutungsgebiete, sehr flache Talböden ausserhalb der modellierten Überflutungsbereiche: Überflutung kann nicht ausgeschlossen werden)
    • ein Risiko von Hagelschäden an Lamellenstoren, der Dacheindeckung, dünnen Abdeckblechen besteht (siehe Gefährdungskarten Hagel VKF).
    • je nach Wahl der Beschattungsanlage ein Risiko von Hagelschäden besteht.
    • ein Risiko von Sturmschäden an Lamellenstoren, Beschattungsanlagen, Senkrechtmarkisen besteht.
    • ein Risiko von Schneerutschen vom Dach von Photovoltaikanlagen besteht.
    • ein Risiko von Schäden durch Rückstau aus der Kanalisation besteht.
    • ein Risiko von Schäden durch Grundwasser besteht (siehe Gewässerschutz- und Grundwasserkarte Amt für Umwelt).
    • Ein Risiko für Personen innerhalb und ausserhalb von Bauten besteht.

Risiken Naturgefahren

  1. Im Rahmen der Überprüfung des Personenschutzes haben wir festgestellt, dass Ihr Bauvorhaben
    • in der roten Gefahrenzone (erhebliche Gefährdung) erstellt wird. Personen innerhalb und ausserhalb der Bauten sind gefährdet.
    • in der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) erstellt wird. Personen ausserhalb der Bauten sind gefährdet.

Risiken Naturgefahren

  1. Denkbare Objektschutzmassnahmen stehen in keinem Verhältnis zu der geringen möglichen Schadensumme. Aus diesem Grund sind keine Objektschutzmassnahmen zu erstellen.

Risiken Naturgefahren

  1. Durch die Umsetzung des Flächenschutzes im Bereich xxxx hat sich die Gefahrenzone entschärft, daher wird die Naturgefahrenzone zurückgestuft und in der Gefahrenkarte angepasst. Denkbare Objektschutzmassnahmen stehen deshalb in keinem Verhältnis zu der geringen möglichen Schadensumme. Aus diesem Grund sind keine Objektschutzmassnahmen zu erstellen.

Objektschutzmassnahmen

  1. In Bezug auf die Objektschutzmassnahmen verweisen wir auf die Projektgenehmigung vom DATUM.

Objektschutzmassnahmen

  1. Zur Verhinderung von Schäden an Gebäude und Inventar, bestätigen wir Ihnen die bereits in den Plänen erfassten Objektschutzmassnahmen:
    • OSM 1
    • OSM 2
    • OSM 3

Objektschutzmassnahmen

  1. Um Schäden an Gebäude und Inventar vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen im Rahmen des Bauvorhabens folgende Objektschutzmassnahmen vorzunehmen:

Objektschutzmassnahmen

  1. Entlang der Grundstücksgrenze / Am Gebäude sind Objektschutzmassnahmen gegen Überflutungen Oberflächenwasser zu treffen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Gemäss der Gefahrenkarte der synoptischen Intensität mit einer Wiederkehrperiode von 30 – 100 Jahre / 100 – 300 Jahre besteht eine Überflutungshöhe von bis zu xx cm (schwache Intensität, mittlere Intensität/ starke Intensität) mit einer Fliessgeschwindigkeit von 1m/s. Deshalb ist eine effektive Schutzhöhe inklusive der Stauhöhe von xx cm anzustreben.

Objektschutzmassnahmen

  1. Gemäss der Überflutungskarte mit einer Wiederkehrperiode von 30-100 Jahre / 100 – 300 Jahre besteht eine Überflutung von bis zu xx cm mit einer Fliessgeschwindigkeit von 1m/s. Deshalb ist eine effektive Schutzhöhe inklusive der Stauhöhe von xx cm anzustreben.

Objektschutzmassnahmen

  1. Das Terrain ist mit Gefälle weg vom Gebäude auszuführen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Lichtschächte / Luftschächte der Wärmepumpe / Eingänge Einfahrt zur Tiefgarage sind / ist mit Objektschutzmassnahmen gegen Überflutungen durch Oberflächenwasser zu schützen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist mit einer angemessen dimensionierten Entwässerung auszuführen. Die Rinnenabdeckungsgitter sollten eine möglichst grosse Lochweite aufweisen, damit das anfallende Wasser ungehindert abfliessen kann.

Objektschutzmassnahmen

  1. Der Ausstieg aus der Fluchtröhre des Schutzraumes ist mit Objektschutzmassnahmen gegen Überflutungen durch Oberflächenwasser zu schützen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Platzentwässerung der Einfahrt / des Parkplatzes / des Vorplatzes ist auf ein 100-jähriges Ereignis zu bemessen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Der Abschluss der Einfahrt, angrenzend zu der Strasse, sollte mit einem Randstein von ca. 4 cm Höhe ab fertigem Strassenbelag ausgeführt werden.

Objektschutzmassnahmen

  1. Der Abschluss der Parzelle, angrenzend zu der Strasse, sollte mit einem Randstein von ca. 4 cm Höhe ab fertigem Strassenbelag ausgeführt werden.

Objektschutzmassnahmen

  1. Das Fundament muss so ausgeführt werden, dass eine Unterspülung während einer Überflutung verhindert wird.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Belüftung des Fundamentes (Hohlraum) muss mindestens xx cm über dem fertigen Terrain sein. So wird verhindert, dass kein Wasser in den Hohlraum gelangt und dadurch auch keine Ablagerungen durch Feststoffe entstehen. (Ablagerung Feststoffe = Geruchsentwicklung)

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Lamellenstoren sind mit dem „Hagelschutz einfach automatisch“ gegen den Hagel zu schützen.
    Nehmen Sie vorgängig mit unserer Fachexpertin Naturgefahren, Ruth Furter, 032 627 97 69, ruth.furter@sgvso.ch Kontakt auf. Informationen finden Sie unter
    → www.vkg.ch/hagelschutz

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Lamellenstoren sind mit dem „Hagelschutz einfach automatisch“ gegen den Hagel zu schützen.
    Nehmen Sie vorgängig mit unserer Fachexpertin Naturgefahren, Renate Forster, 032 627 97 71, renate.forster@sgvso.ch Kontakt auf. Informationen finden Sie unter
    → www.vkg.ch/hagelschutz

Objektschutzmassnahmen

  1. Die SGV leistet Beiträge an die Installation von „Hagelschutz einfach automatisch“
    → Das Beitragsgesuch kann auf unserer Homepage im Kundencenter/Downloads, Schutz vor Naturgefahren unter Beitragsgesuch Hagelschutz heruntergeladen werden.

Objektschutzmassnahmen

  1. der SGV, Abteilung Prävention, Baselstrasse 40, 4502 Solothurn ein.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Beschattungsanlage, Sonnenstore ist mit einem Windwächter gegen Stürme zu schützen, da sie nach Herstellergarantie nur Winde bis zu 35 km/h aushalten.

Objektschutzmassnahmen

  1. Während der Bauphase ist die Baugrubenböschung gegen Rutsche zu sichern.

Objektschutzmassnahmen

  1. Infolge der blauen Naturgefahrenzone für kontinuierliche Rutschung, fordern wir vor Baubeginn ein geologisches Gutachten.

Objektschutzmassnahmen

  1. Während der Bauphase ist zwingend eine geologische Begleitung erforderlich.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Bemessungen der Aufschüttungen und den nötigen Stützmauern sind durch einen Geologen zu berechnen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Wir weisen Sie darauf hin, dass das Gebäudetragwerk und die Gebäudehülle einer kinetischen Energie von xx kJ standhalten müssen. Dies ist vorgängig durch einen Bauingenieur überprüfen zu lassen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Wir weisen Sie darauf hin, dass Schäden, welche durch Rückstau in der Kanalisation entstanden sind, im Sinne des Gesetzes nicht ersatzpflichtig sind leerschlag (§ 14 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September 1972; BGS 618.111). Wir bitten Sie deshalb die Kanalisation bezüglich eines möglichen Rückstaus nochmals zu überprüfen.

Objektschutzmassnahmen

  1. An der Photovoltaikanlage / Auf dem Dach sind Schneefänge anzubringen.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Objektschutzmassnahmen sind in Grundriss- und Schnittplänen darzustellen und der SGV, Abteilung Prävention, bis am DATUM zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
    Lösungsmöglichkeiten für Objektschutzmassnahmen finden Sie unter
    → www.schutz-vor-naturgefahren.ch
    → www.vkg.ch/naturgefahren/praevention
    Die Solothurnische Gebäudeversicherung bietet für Objektschutzmassnahmen kostenlose Beratungen an.

Objektschutzmassnahmen

  1. In Bezug auf die Personenschutzmassnahmen verweisen wir auf die Projektgenehmigung vom DATUM.

Objektschutzmassnahmen

  1. Es sind Personenschutzmassnahmen zu treffen, damit für Personen in der roten Gefahrenzone (erhebliche Gefährdung) innerhalb und ausserhalb der Bauten keine Gefährdung besteht.

Objektschutzmassnahmen

  1. Es sind Personenschutzmassnahmen zu treffen, damit für Personen in der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) ausserhalb der Bauten keine Gefährdung besteht.

Objektschutzmassnahmen

  1. Die Personenschutzmassnahmen sind in Grundriss- und Schnittplänen darzustellen und der SGV, Abteilung Prävention, bis am DATUM zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
    Lösungsmöglichkeiten für Personenschutzmassnahmen finden Sie unter
    → www.schutz-vor-naturgefahren.ch
    → www.vkg.ch/naturgefahren/praevention

Objektschutzmassnahmen

  1. Die SGV unterstützt die Ausführung von empfohlenen Objektschutzmassnahmen mit einem Beitrag von bis zu 20% der Kosten.
    → www.sgvso.ch

Objektschutzmassnahmen

  1. Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV, Abteilung Prävention, ein.
    → www.sgvso.ch

Kontrollen und Abnahmen

  1. Bestätigen Sie vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage die ordnungsgemässe Umsetzung aller auferlegten und vereinbarten Massnahmen zur Elementarschadenprävention.
    Eine schriftliche Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention (ergänzt mit Fotos und allenfalls Revisionsplänen) ist der SGV, Abteilung Prävention, einzureichen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Die SGV behält sich als Präventionsbehörde vor, Zwischen- oder Endabnahmen der Objektschutzmassnahmen durchzuführen. Diese Kontrollen kann sie selbst durchführen oder Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) damit beauftragen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Fachexpertin Naturgefahren,
    Ruth Furter, 032 627 97 69, ruth.furter@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie Frau Furter an. Sie wird nach Vorliegen der „Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention“ eine Endabnahme Elementarschadenprävention vornehmen.

Kontrollen und Abnahmen

  1. Ihr Bauvorhaben wird durch unsere Fachexpertin Naturgefahren,
    Renate Forster, 032 627 97 71, renate.forster@sgvso.ch begleitet.
    Wenn Sie Fragen haben oder eine Baubesprechung wünschen, rufen Sie Frau Forster an. Sie wird nach Vorliegen der „Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention“ eine Endabnahme Elementarschadenprävention vornehmen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Das Gebäude ist mit einer anerkannten Sprinkleranlage (Vollschutz) auszurüsten.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Die bestehende Sprinkleranlage (Vollschutz) ist den neuen Verhältnissen anzupassen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das bestehende Gebäude nachträglich mit einer anerkannten Sprinkleranlage (Vollschutz) ausgerüstet wird.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das Gebäude freiwillig mit einer anerkannten Sprinkleranlage (Vollschutz) ausgerüstet wird.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. In Bezug auf die Sprinkleranlage verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Aufgrund des Löschanlagenkonzepts dürfen keine Räume oder Bereiche vom Sprinklerschutz ausgenommen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur mit einer Bewilligung der SGV möglich.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Die allgemeinen Anforderungen an anerkannte Sprinkleranlagen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 19-15 „Sprinkleranlagen“ geregelt.
    → www.bsvonline.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Für weitere Anforderungen, die bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Sprinkleranlagen als Stand der Technik zu beachten sind, verweisen wir auf die aktuelle technische Richtlinie „Sprinkleranlagen“ der SES (Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen).
    → www.sicher-ses.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Sprinkleranlagen“.
    → www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Für eine anerkannte Sprinkleranlage dürfen nur Sprinklerkomponenten (z. B. Alarmventile, Sprinklerdüsen, Strömungsmelder) verwendet werden, für die eine Leistungserklärung, eine VKF-Technische Auskunft oder VKF-Anwendung vorliegt.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Sie sind durch VKF-anerkannte Fachfirmen für Sprinkleranlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten. Das Verzeichnis der Sprinklerkomponenten und der anerkannten Brandmeldefirmen finden Sie im Schweizerischen Brandschutzregister.
    → www.bsvonline.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. In Verkaufsgeschäften sind Sprinkleranlagen mit Handfeuermeldern zu ergänzen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Dem Brandschutz dienende technische Einrichtungen sind durch die Sprinkleranlage anzusteuern. Im Brandfall müssen z. B.:
    – Arealtore und -schranken öffnen
    – Brandschutztüren und -tore schliessen
    – Lufttechnische Anlagen ausschalten und Brandschutzklappen schliessen
    – Kabinen von Aufzügen im Ausgangsgeschoss geöffnet blockieren
    etc.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Die Rückstellung von ausgelösten Brandfallsteuerungen muss manuell erfolgen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ist rechtzeitig eine Liste mit den geplanten Brandfallsteuerungen einzureichen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Projektprüfungen, Abnahmen und Kontrollen von Sprinkleranlagen im Kanton Solothurn werden durch folgende Inspektionsstelle durchgeführt:
    Goetschi Ingenieurbüro AG
    Eichstrasse 4/ Postfach
    8107 Buchs ZH
    044 847 25 25

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Planung und Projektierung einer Sprinkleranlage setzen eine Vorabklärung voraus. Diese ist rechtzeitig mit dem VKF-Formular „Vorabklärung“ durch die VKF-anerkannte Fachfirma (oder einen unabhängigen Fachplaner mit VKF-Anerkennung) der Inspektionsstelle zur Prüfung einzureichen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Das Projekt der Sprinkleranlage ist vor Ausführungsbeginn durch die VKF-anerkannte  Fachfirma mit dem VKF-Formular „Anmeldung Sprinkleranlagen“ und den Projektunterlagen der Inspektionsstelle zur Prüfung einzureichen.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Die Fertigstellung der Anlage ist der Inspektionsstelle rechtzeitig mit dem VKF-Formular „Installations-Attest Sprinkleranlage“ zu melden, damit eine Abnahmekontrolle durchgeführt werden kann.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Die SGV unterstützt die freiwillige Installation anerkannter Sprinkleranlagen in Neubauten oder neuen Anbauten mit einem Beitrag.
    → www.sgvso.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Die SGV unterstützt die nachträgliche Installation anerkannter Sprinkleranlagen in bestehenden Gebäuden mit einem Beitrag.
    → www.sgvso.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ein.
    → www.sgvso.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. In Bezug auf die Alarm-und Störungsorganisation verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 19-15 „Sprinkleranlagen“ geregelt.
    → www.bsvonline.ch

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Sprinkleranlagen“.
    → www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads

Sprinkleranlagen (SPA)

  1. Der ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu gewährleisten.
    Der zuständigen Feuerwehr ist ein Passepartout-Schlüssel für die überwachten Gebäudeteile und Räume zur Verfügung zu stellen. Der Schlüssel ist in einem Schlüsselrohr zu deponieren. Das Schlüsselrohr muss an geeigneter Stelle in der Fassade neben dem Feuerwehrzugang eingebaut werden. Die genaue Platzierung des Schlüsselrohres und der Einbau des passenden Schliess­zylinders für den Schlüssel der Einsatzleiter, sind mit dem zuständigen Feuerwehrkommando abzusprechen.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Das Gebäude ist mit einer anerkannten Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) auszurüsten.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die bestehende Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ist den neuen Verhältnissen anzupassen.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das bestehende Gebäude nachträglich mit einer anerkannten Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ausgerüstet wird.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Wir nehmen verbindlich davon Kenntnis, dass das Gebäude freiwillig mit einer anerkannten Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ausgerüstet wird.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. In Bezug auf die Brandmeldeanlage verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die allgemeinen Anforderungen an anerkannte Brandmeldeanlagen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 „Brandmeldeanlagen“ geregelt.
    → www.bsvonline.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Für weitere Anforderungen, die bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Brandmeldeanlagen als Stand der Technik zu beachten sind, verweisen wir auf die aktuelle technische Richtlinie „Brandmeldeanlagen“ der SES (Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen.
    → www.sicher-ses.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Brandmeldeanlagen“.
    → www.sgvso.ch/kundencenter unter Download

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Anerkannte Brandmeldeanlagen müssen eine VKF-Anwendung als Brandmeldesystem aufweisen und sind durch VKF-anerkannte Fachfirmen für Brandmeldeanlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten. Das Verzeichnis der Brandmeldesysteme und der anerkannten Brandmeldefirmen finden Sie im Schweizerischen Brandschutzregister.
    → www.bsvonline.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Dem Brandschutz dienende technische Einrichtungen sind durch die Brandmeldeanlage anzusteuern. Im Brandfall müssen z. B.:
    – Arealtore und -schranken öffnen
    – Brandschutztüren und -tore schliessen
    – Lufttechnische Anlagen ausschalten und Brandschutzklappen schliessen
    – Kabinen von Aufzügen im Ausgangsgeschoss geöffnet blockieren
    etc.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die Rückstellung von ausgelösten Brandfallsteuerungen muss manuell erfolgen.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Einrichtungen für die Entrauchung (RWA) sind im Brandfall nicht automatisch anzusteuern. Sie werden manuell durch die Feuerwehr bedient.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ist rechtzeitig eine Liste mit den geplanten Brandfallsteuerungen oder – bei selektiven Ansteuerungen – eine Matrix einzureichen.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Projektprüfungen, Abnahmen und Kontrollen von Brandmeldeanlagen werden durch folgende Inspektionsstelle durchgeführt:
    Solothurnische Gebäudeversicherung
    Roland Berner
    Fachstelle Brandschutzanlagen
    Baselstrasse 40
    4500 Solothurn
    roland.berner@sgvso.ch / 032 627 97 44

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Brandfallsteuerungen müssen vor Nutzungsbeginn des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile geprüft werden. Diese Prüfung muss durch einen integralen Test erfolgen, für dessen Planung, Durchführung und Dokumentation der QS-Verantwortliche Brandschutz zuständig ist.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Für die Planung und Realisation von integralen Tests sowie deren Dokumentationen verweisen wir auf die VKF-Brandschutzerläuterung 108-15 „Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS)“.
    → www.bsvonline.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Das Projekt der Brandmeldeanlage ist vor Ausführungsbeginn der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, mit dem VKF-Formular „Anmeldung Brandmeldeanlagen“ und den Projektunterlagen zur Prüfung einzureichen.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die Fertigstellung der Anlage ist der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, rechtzeitig mit dem VKF-Formular „Installations-Attest Brandmeldeanlage“ zu melden, damit eine Abnahmekontrolle durchgeführt werden kann.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die SGV unterstützt die freiwillige Installation anerkannter Brandmeldeanlagen in Neubauten oder neuen Anbauten mit einem Beitrag.
    → www.sgvso.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die SGV unterstützt die nachträgliche Installation anerkannter Brandmeldeanlagen in bestehenden Gebäuden mit einem Beitrag.
    → www.sgvso.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Reichen Sie das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn, Installation oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen der SGV, Fachstelle Brandschutzanlagen, ein.
    → www.sgvso.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 „Brandmeldeanlagen“ geregelt.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. In Bezug auf die Alarm-und Störungsorganisation verweisen wir auf das bewilligte Brandschutzkonzept und die bewilligten Brandschutzpläne.

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen werden in der aktuellen Ausgabe der VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 „Brandmeldeanlagen“ geregelt.
    → www.bsvonline.ch

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Ergänzend verweisen wir auf den SGV-Leitfaden „Brandmeldeanlagen“.
    → www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads

Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Der ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu gewährleisten.
    Der zuständigen Feuerwehr ist ein Passepartout-Schlüssel für die überwachten Gebäudeteile und Räume zur Verfügung zu stellen. Der Schlüssel ist in einem Schlüsselrohr zu deponieren. Das Schlüsselrohr muss an geeigneter Stelle in der Fassade neben dem Feuerwehrzugang eingebaut werden. Die genaue Platzierung des Schlüsselrohres und der Einbau des passenden Schliess­zylinders für den Schlüssel der Einsatzleiter, sind mit dem zuständigen Feuerwehrkommando abzusprechen.

Blitzschutzsysteme

  1. Wir empfehlen, ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen mit einem Blitzschutzsystem vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen zu schützen. An die Erstellungskosten der Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen gewähren wir Ihnen einen Beitrag von 20 %. Für Auskünfte kontaktieren Sie den Blitzschutzexperten der SGV, Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch).

Blitzschutzsysteme

  1. Je nach Personenbelegung, Nutzung, Dimension und Lage sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten.

Blitzschutzsysteme

  1. Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzeinschlag zu schützen. Dies gilt insbesondere für:

    a) die Lagerung von brennbaren Gasen (im Freien und in Bauten und Anlagen):
    •bis 450 kg netto: keine Massnahmen erforderlich;
    • bis 1’000 kg netto: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oderPotenzialausgleich;
    • über 1’000 kg netto: Bauten und Anlagen sind mit einem Blitzschutzsystem zu schützen.

    b) Bauten und Anlagen in denen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
    60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) umgegangen wird, oder in denen solche Flüssigkeiten gelagert werden:
    • bis 450 l: keine Massnahmen erforderlich;
    • bis 2’000 l: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder Potenzialausgleich;
    • über 2’000 l: Bauten und Anlagen sind mit einem Blitzschutzsystem zu schützen.

Blitzschutzsysteme

  1. Müssen betroffene Bauten und Anlagen mit einem Blitzschutzsystem ausgerüstet werden, muss vor Baubeginn dem Blitzschutzexperten der SGV Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch) ein Blitzschutzprojekt zur Begutachtung eingereicht werden. Das Formular „Projekteingabe“ finden Sie auf unserer Homepage.

Blitzschutzsysteme

  1. Formulare, Unterlagen und Wissenswertes zum Blitz- und Überspannungsschutz finden Sie auf unserer Homepage.
    → www.sgvso.ch/kundencenter unter Downloads – Blitzschutz

Blitzschutzsysteme

  1. Das Gebäude muss mit einem Blitzschutzsystem ausgerüstet werden.

Blitzschutzsysteme

  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch das vorhandene Blitzschutzsystem geschützt.
    Im Bereich der geplanten Grabarbeiten ist die Erdleitung der Blitzschutzanlage verlegt. Wird diese bei Grabarbeiten freigelegt oder beschädigt, muss sie wieder den Normen entsprechend verlegt und/oder repariert werden. Da diese Leitungen und dazugehörige Verbindungen besonders korrosionsanfällig sind, müssen die Reparaturen unbedingt durch eine Fachfirma ausgeführt werden.

Blitzschutzsysteme

  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch das vorhandene Blitzschutzsystem geschützt. Durch den An- und/oder Umbau von Ihrem Gebäude kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden. Deshalb muss das bestehende Blitzschutzsystem in das Bauprojekt einbezogen werden.

Blitzschutzsysteme

  1. Allfällige neue Metallteile wie Dachfenster, Schneefangrohre, Dunstrohre, etc. auf dem Dach und/oder an der Fassade, die sich nicht im Schutzbereich befinden oder der Trennungs-abstand zu den Fang- und Ableitungen ungenügend ist, müssen in das Blitzschutzsystem einbezogen werden.
    Zudem muss die bestehende Blitzschutzanlage nach erfolgter Fassaden- und Dachsanierung wieder vorschriftsgemäss montiert werden.

Blitzschutzsysteme

  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzein-schlägen durch die Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Installation der Photovoltaikanlage kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden.
    Aus diesem Grund muss die Photovoltaikanlage in das Blitzschutzsystem einbezogen wer-den. Für den Überspannungsschutz und die Einbindung in das Blitzschutzfangsystem sind die Anforderungen der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SN 411000 sowie die Regeln des CES SNR 464022 Blitzschutzsysteme zu berücksichtigen.

Blitzschutzsysteme

  1. Durch die Antenneninstallation kann Ihr Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden. Deshalb müssen die Mobilfunkantenne und alle dazu gehörenden Einrichtungen wie Kabelkanäle, Schrankeinrichtungen etc. in das bestehende Blitzschutzsystem einbezogen werden.

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  1. Durch die Installation eines Metallkamins kann Ihr Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden. Deshalb muss der Metallkamin in das bestehende Blitzschutzsystem einbezogen werden. Idealerweise wird dieser durch ein getrenntes Fangsystem geschützt. Wird der Kamin mit dem Fangsystem verbunden, muss er am Tiefpunkt geerdet werden.

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  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzein-schlägen durch das vorhandene Blitzschutzsystem geschützt. Durch die neue Tankanlage kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden.
    Deshalb müssen die Tankanlage, dazugehörige Anlagen wie Verdampfer und dergleichen, Umzäunungen und alle andere in unmittelbarer Nähe befindlichen Metallteile untereinander und mit der Fundamenterdung des Behälterfundaments verbunden und in das bestehende Blitzschutzsystem einbezogen werden.

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  1. Wir nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass das Bauvorhaben mit einem Blitzschutzsystem geschützt wird.

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  1. Durch den An- und/oder Umbau von Ihrem Gebäude kann Ihr freiwillig erstelltes Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden.
    Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die bestehende Blitzschutzanlage in das Bauprojekt einzubeziehen.

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  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch die freiwillig erstellte Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Installation der Photovoltaikanlage kann Ihr Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden.
    Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Photovoltaikanlage in das Blitzschutzsystem einzubeziehen. Für den Überspannungsschutz und die Einbindung in das Blitzschutzfang-system sind die Anforderungen der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SN 411000 sowie die Regeln des CES SNR 464022 Blitzschutzsysteme zu berücksichtigen.

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  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch die freiwillig erstellte Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Antenneninstallation kann Ihr Blitzschutzsystem jedoch negativ beeinträchtigt werden.
    Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Mobilfunkantenne und alle dazu gehörenden Einrichtungen wie Kabelkanäle, Schrankeinrichtungen etc. in das bestehende Blitzschutzsystem einzubeziehen.

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  1. Ihr Gebäude und die darin aufhaltenden Personen sind vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen durch die freiwillig erstellte Blitzschutzanlage geschützt. Durch die Installation eines Metallkamins kann Ihr Blitzschutzsystem negativ beeinträchtigt werden.
    Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, den Metallkamin in das bestehende Blitzschutz-system einzubeziehen. Idealerweise wird dieser durch ein getrenntes Fangsystem geschützt. Wird der Kamin mit dem Fangsystem verbunden, sollte er am Tiefpunkt geerdet werden.

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  1. Idealerweise werden diese Einrichtungen durch ein getrenntes Fangsystem geschützt. Wird jedoch die Anlage oder zumindest Teile davon mit dem Fangsystem verbunden oder kann der Trennungsabstand zu diesem nicht eingehalten werden, müssen Überspannungsableiter in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeintritts der Leitungen eingebaut werden. Das Fangsystem der bestehenden Blitzschutzanlage muss den Normen entsprechend, den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

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  1. Vor Baubeginn muss dem Blitzschutzexperten der SGV Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch) ein Blitzschutzprojekt zur Begutachtung eingereicht werden. Das Formular „Projekteingabe“ finden Sie auf unserer Homepage.

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  1. Für Auskünfte kontaktieren Sie den Blitzschutzexperten der SGV, Kurt Eggenschwiler (032 627 97 48 / kurt.eggenschwiler@sgvso.ch).

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  1. Äussere Blitzschutzsysteme dürfen nur durch konzessionierte Installateure erstellt werden. Das Konzessionären-Verzeichnis finden Sie auf unserer Homepage.

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  1. An die Erstellungskosten der Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen gewähren wir Ihnen einen Beitrag von 20 %. Dazu muss vor Baubeginn das Beitragsgesuch zur Begutachtung inklusive detailliertem Kostenvoranschlag und Projekteingabe zur Begutachtung, dem Blitzschutzexperten der SGV eingereicht werden. Das Formular finden Sie auf unserer Homepage.

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  1. Der beauftragte Installateur muss den Abschluss der Arbeiten mittels Installationsattest dem Blitzschutzexperten der SGV melden. Das Formular finden Sie auf unserer Homepage.

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