Im Schadenfall
Wenn etwas passiert ist, sollten sie nichts unternehmen, bevor der Schätzungspräsident der SGV die Höhe des Schadens feststellt, ausser folgenden Notmassnahmen:
| Ereignis | Notmassnahmen |
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| Brand, dazu gehört: Feuer, Rauch, Hitze Explosionen Elektrizität Blitzschlag |
Veränderungen zur Verhütung weiterer Schäden sowie
Sicherheitsvorkehrungen |
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| Hochwasser Überschwemmung |
Mit den Räumungs- und Trocknungsarbeiten kann sofort begonnen werden. Markieren Sie den Wasserstand. Fotografieren Sie wenn möglich die beschädigten Räume. Mit dem Herausreissen von Böden, Schränken usw. muss zugewartet werden. |
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| Sturm und Hagel | Kleinere Schäden am Dach (bis CHF 1500.–) können sofort behoben werden. Massnahmen zur Verhütung weiterer Schäden müssen sofort ergriffen werden (z.B. Abdecken mit Blachen). |
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| Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,
Schneelast und Schneerutschungen |
Es dürfen nur Veränderungen aus Sicherheitsgründen
oder zur Verhütung weiterer Schäden vorgenommen werden. |
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Melden Sie den Schaden auch bei Ihrer Hausrat- oder Betriebsversicherung an.
Solothurnische
Gebäudeversicherung
Baselstrasse 40
CH-4500 Solothurn
Telefon 032 627 97 00
Telefax 032 627 97 10
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